Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 24.02.1994 – 4 StR 55/94
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
24. Februar 1994 in der Strafsache
gegen
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wegen räuberischer Erpressung U.aä.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Februar 1994 gemäß S 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unzulässig
verworfen,
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten am 21. September 1993 wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Raub zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte mit Schreiben vom 21. Oktober 1993, eingegangen am 26. Oktober 1993, Revision eingelegt. Diese verwarf das Landgericht mit Beschluß vom 9, Dezember 1993, zugestellt am 17. Dezember 1993, als unzulässig. Gegen den Beschluß hat der Angeklagte mit Schreiben vom 22. Dezember 1993, eingegangen am 27. Dezember 1993, "Berufung" eingelegt.
Das Rechtsmittel des Angeklagten, das als Antrag nach
S 346 Abs. 2 StPO zu behandeln ist, ist unzulässig, weil die einwöchige Antragsfrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO bei Eingang des Schreibens am 27. Dezember 1993 bereits abgelaufen war. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts wäre im übrigen auch unbegründet gewesen. Das Landgericht hat die Revision zu Recht mangels rechtzeitiger Einlegung als unzulässig verworfen.
Das Schreiben des Angeklagten vom 22. Dezember 1993 könnte auch als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinen Erfolg haben. Soweit der Angeklagte die Antragsfrist des S 346 Abs. 2 Satz 1 StPO versäumt hat, teilt er die Gründe nicht mit, die ihn an der Einhaltung dieser Frist gehindert haben. Hinsichtlich der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist fehlt es an der nach S 45 Abs. 2 StPO erforderlichen Glaubhaftmachung seiner Behauptung, er habe darauf vertraut, daß sein Rechtsanwalt entsprechend dessen
Ankündigung Revision eingelegt habe.
Meyer-Goßner Steindorf Maatz Tolksdorf Tepperwien