Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 23.02.1994 – 2 StR 68/94
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 68/94
23. Februar 1994
in der Strafsache
gegen
Franık H ie „aus zZEEM geboren am WM. ER 1943 in REED
wegen schweren Raubes u.a.
BU
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Februar 1994 gemäß S 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe§
Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat:
"Das Landgericht Gera hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil dieses Gerichts vom 22. September 1993 mit Beschluß vom 13. Dezember 1993 gemäß S 346 Äbs. 1 StPO als unzulässig verworfen, da das Rechtsmittel innerhalb der Frist des § 345 StPO nicht formgerecht begründet worden war. Gegen diesen ihm am 27. Dezember 1993 zugestellten Beschluß wendet sich der Angeklagte in einem am 28. Dezember 1993 bei Gericht eingegangenen Schreiben. Mit ihm begehrt er - wie auf Seite 2 (letzter Satz) unmißverständlich zum Ausdruck gebracht - "eine Entscheidung durch das Revisions-
gericht'.
Der Antrag ist gemäß S 346 Abs. 2 StPO zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Denn das Rechtsmittel ist mangels formgerechter Begründung innerhalb der Frist des S 345 Abs. 1 StPO mit Recht als unzulässig verworfen worden.
Auch dann, wenn man das Schreiben als Wiedereinsetzungsgesuch verstehen wollte, könnte das Begehren keinen Erfolg haben, und zwar schon deshalb, weil die versäumte Handlung - die Begründung der Revision - bis heute nicht formgerecht nachgeholt ist".
Jähnke Maier Theune Gollwitzer Detter