Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 23.02.1994 – 2 StR 20/94
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
23. Februar 1994
in der Strafsache
gegen
Ume Ha HE aus KEEEEEEB, geboren am
em. GE 1961 in NO. zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung
A
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 23. Februar 1994 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten vom 19.03.1993, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Bezirksgerichts Erfurt vom 27. Januar 1993 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Die Revision des Angeklagten gegen das obenbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat:
"Der Wiedereinsetzungsamtrag ist unzulässig, da er nicht innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 StPO gestellt ist. Der Beschwerdeführer hatte nach seinem eigenen Sachvortrag bereits mit dem von ihm beigefügten Schreiben des Rechtsanwalts P@MEB vom 4. Februar 1993 erfahren, daß innerhalb der am 3. Februar 1994 endenden Frist ein Rechtsmittel nicht eingelegt worden war. Der Wiedereinsetzungsamtrag ist erst am 17. März 1993 bei der Staatsanwaltschaft und am 19. März bei Gericht, also verspätet eingegangen. Weshalb er gehindert war, den Wiedereinsetzungsamtrag in-
nerhalb der Frist zu stellen, hat der Beschwerdeführer schon nicht dargetan. Ein Hinderungsgrund ist auch nicht zu ersehen.
Lediglich der Vollständigkeit wegen sei bemerkt, daß der Antrag im Falle seiner Zulässigkeit auch unbegründet wäre. Dem Angeklagten war ausweislich des Verhandlungsprotokolls ordnungsgemäß Rechtsmittelbelehrung erteilt worden. Er war damit auch darüber belehrt, daß er Revision auch selbst einlegen kann. Unter diesen Umständen reicht sein Vortrag nicht aus, einen Irrtum darüber als unverschuldet erscheinen zu lassen. Ab 29. Januar war er zudem auch darüber informiert, daß sein bisheriger Verteidiger nicht beabsichtigte, Revision einzulegen. Daß er daraufhin nicht unverzüglich selbst das Rechtsmittel einlegte, obwohl dafür noch ausreichend Zeit verblieb, muß ihm als eigenes Verschulden zugerechnet werden".
Jähnke Maler Theune Gollwitzer Detter