Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 22.02.1994 – 5 StR 4/94

5. Strafsenat

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5 _ StR 4/94

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 22. Februar 1994 in der Strafsache gegen

Wilfried Dieter Klaus DEE» zus 7 dort geboren am @. Em 1936,

wegen vorsätzlichen Vollrausches

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 1994 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. September 1993 wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Allerdings sind die Ausführungen des Landgerichts zur Prognose bei § 56 Abs. 1 und bei

s 64 StGB widersprüchlich. Der Senat schließt aber aus, daß bei Annahme einer günstigen Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB angesichts der Besonderheiten des Falles besondere Umstände im sinne von § 56 Abs. 2 StGB hätten bejaht werden können.

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