Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 15.02.1994 – 5 StR 787/93
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ZA
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 15, Februar 1994 in der Strafsache gegen
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wegen schwerer Brandstiftung
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 1994 beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten vom 4. Februar 1994 wird zurückgewiesen.
Gründe§
Das Landgericht Berlin hat den Antragsteller mit Urteil vom 5. August 1993 unter Freisprechung im übrigen wegen schwerer Brandstiftung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine dagegen gerichtete Revision hat der Senat mit Beschluß vom 26. Januar 1994 nach S 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der gegen diesen Verwerfungsbeschluß gerichtete Antrag des Verurteilten, den Senatsbeschluß aufzuheben, hat keinen Erfolg.
Als "weitere Beschwerde gemäß 5 310 StPO" ist das Gesuch vom 4. Februar 1994 unzulässig, weil ein solches Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs
nicht gegeben ist.
Als Begehren nach S 33 a StPO ist der Antrag unbegründet. Der Senat hat in seinem Beschluß vom 26. Janu-
ar 1994 keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht zuvor gehört worden ist. Zu dem jetzt wiederholten Einwand des Antragstellers, er sei bei seinem letzten Wort verhandlungsunfä-
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hig gewesen, hat der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 3. Januar 1994 Stellung genommen. Dieser Einwand ist, auch soweit mit ihm eine Verfahrensvoraussetzung geltend gemacht wird, von der ergangenen Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO erfaßt.
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