Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 11.02.1994 – 3 StR 616/93
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BEP}
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
11. Februar 1994 in der Strafsache
gegen
Bir A GE A„czus VD. seporen am 0. 1:50 in IB (Türkei),
Ninat DEE aus WERE. seboren ang: GE
1966 in AB (Türkei),
Rifat C EEE . seboren am BD BB 19:9 in eb
(Türkei),
wegen Mordes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. Februar 1994 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertai vom 27, Mai 1993 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Angeklagten des Mordes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub mit Todesfolge und mit schwerem Raub sowie mit schwerer räuberischer Erpressung schuldig sind. Die weitere Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,
Gründe§
1. Der Annahme von erpresserischem Menschenraub gemäß s 239 a StGB steht die vom 1. Strafsenat in BGHSt 39, 36 (= NStZ 1993, 237) geäußerte Rechtsauffassung nicht entgegen, da nach den Feststellungen das Sich-Bemächtigen des Tatopfers eine über die Nötigungshandlung der räuberischen Erpressung hinausgehende Wirkung entfaltet hat.
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2. Da die Angeklagten von vorneherein in ihrem Tatplan die Tötung des Opfers wegen der Gefahr, erkannt worden zu sein, als mögliche "unausweichliche Konsequenz erkannten", der Angeklagte coBEB sich vor der Tat zur Durchführung der Tötung bereit erklärte (UA S. 39/40) und die Angeklagten das Tatopfer sodann im Rahmen der Begehung des erpresserischen Menschenraubs auch töteten, ist der Tatbestand des erpresserischen Menschenraubes mit Todesfolge gemäß S 239 a Abs. 3 StGB erfüllt. Der spezifische Zusammenhang zwischen Grunddelikt und Todeserfolg wird durch die von Anfang an vorliegende Tatgeneigtheit der Angeklagten im Hinblick auf die Tötung des Opfers während der Tatausführung vermittelt (BGHSt 33, 322). Die vorsätzliche Tötung des Opfers wird von § 239 a Abs. 3 StGB erfaßt (vgl. BGHSt 39, 100 = NStZ 1993, 338). Die gleichzeitig verwirklichte Freiheitsberaubung mit Todesfolge (5 239 Abs. 3 StGB) tritt hinter § 239 a Abs. 3 StGB infolge Subsidiarität zurück.
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Die Schuldspruchänderung hat auf den Strafausspruch keinen Einfluß. Der Ausspruch über die besondere Schwere der
Schuld begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
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