Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 10.02.1994 – 1 StR 811/93

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

10. Februar 1994 in der Strafsache

gegen

oliver CD A„aus He, seboren am a. EEE 1969 ir Stamm.

wegen Vergewaltigung

36

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,

zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung

des Beschwerdeführers am 10. Februar 1994 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten GE» wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 30. August 1993, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts Heidelberg zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Der Angeklagte hat im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung bestritten, die Geschädigte am Abend des 29. Juli 1992 zusammen mit dem Mitangeklagten We in seiner Wohnung vergewaltigt zu haben. Richtig sei vielmehr, daß er am Nachmittag desselben Tages mit dem 15jährigen Mädchen auf dessen Wunsch geschlechtlich verkehrt habe. Das Lanägericht lastet dem Angeklagten bei der Strafzumessung an, mit dieser Schilderung habe er die Geschädigte als mannstolles

Flittchen dargestellt, das die kurzfristige Abwesenheit ihres Freundes dazu genutzt habe, mit anderen, bis dahin nur flüchtig bekannten Männern zu schlafen. Eine solche wahrheitswidrige, die Zeugin verunglimpfende Behauptung gehe weit über das hinaus, was zur Begründung einer leugnenden Schilderung der Tat erforderlich sei.

Bei dieser Würdigung übersieht das Landgericht die Beweissituation, in der sich der Angeklagte befand. Er hatte alsbald nach der Tat gegenüber den späteren Zeugen Frank Ha und Wolfgang DB damit geprahlt, er habe Anja "gefickt". Da er einerseits diese Äußerung nicht in Abrede stellen konnte, andererseits die Vergewaltigung bestritt, befand er sich - wie auch das Landgericht an anderer Stelle nicht verkennt (UA S. 15) - in einem Erklärungsnotstand, in dem es nahelag, freiwilligen Geschlechtsverkehr zu behaupten. Es ist daher fehlerhaft, wenn das Landgericht ohne weitere Prüfung dieses Vorbringen dahin wertet, es habe das zulässige Verteidigungsverhalten überschritten, weil es lediglich dem Zweck gedient habe, die junge Frau herabzuwürdigen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 6). Der Strafausspruch kann daher keinen Bestand haben.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Gribbohm Ulsamer Maul Granderath Wahl