Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 09.02.1994 – 5 StR 668/93

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 9. Februar 1994 in der Strafsache gegen

Hans-Rudolf Sch ME aus 1.mmiie,

geboren am IR. WEB 1962 in Hole,

wegen Mordes

N,

Der 5.

Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am

9, Februar 1994 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 7. Mai 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die Kammer hat nach rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung die Einlassung des Angeklagten, er habe Carl-Christian WB in Notwehr getötet, als widerlegt angesehen und sich die Überzeugung verschafft, daß der Angeklagte das Opfer vorsätzlich getötet hat. Das Gericht brauchte sich im Rahmen seiner Aufklärungspflicht über die vorgenommene Rekonstruktion hinaus (UA S. 73) nicht zur Einholung eines schalltechnischen Gutachtens gedrängt zu sehen.

Seine Überzeugung, daß der Angeklagte aus Habgier gehandelt hat, gründet das Landgericht auf eine Reihe von Indizien (UA S. 113 ff), darunter die finanzielle Lage des Angeklagten seit Ende 1991, sein Verhalten bei der Errichtung des Testaments durch das Tatopfer, die erkennbare Wichtigkeit, die die Erbeinsetzung für ihn besaß, und die Suche nach dem Testament unmittelbar im Anschluß an die Tat.

247Permalink zu Rn. 247recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-02-09/5-str-668-93#rd_3

Der nach den Feststellungen vom Angeklagten erstrebte Vorteil, "in den Genuß der Erbschaft zu kommen" (UA S. 113), sollte unmittelbar mit dem Tod des Opfers eintreten. Deswegen handelte der Angeklagte aus Habgier. Diese liegt auch vor, wenn nach seiner Vorstellung seine Tochter Erbin werden sollte. Der von der Revision für ihre gegenteilige Auffassung in Anspruch genommene Beschluß des 1. Strafsenats vom 18. Februar 1993 (BGHR StGB S 211 Abs. 2 Habgier 4) betrifft einen anderen Fall.

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