Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 08.02.1994 – 5 StR 703/93

5. Strafsenat

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5_StR 703/93

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 8. Februar 1994 in der Strafsache gegen

1. Fredä DB > | Aaus Hoi, dort geboren am. EEE 1925,

2. Günther Sch EB aus Hamm, dort geboren am. m 19320,

3. Johann HB aus Haile. dort geboren am MB. ER 1947,

4. Max Klaus zZ En 2 OAcaus Hoc. dort geboren am EEEEB 1941,

wegen Untreue u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 1994 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten Bei , Sch, HB und ZUM gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Januar 1993 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rügen der unzulässigen Verwertung ausgeschiedenen Verfahrensstoffs sind jedenfalls aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. Dezember 1993 unbegründet.

Auf die vom Generalbundesanwalt aufgeworfene Frage, ob das Landgericht zu Recht von jeweils fortgesetzten Taten der Vorteilsannahme bei den Angeklagten BEER und Sch und der Vorteilsgewährung beim Angeklagten ZEPp ausgehen durfte, kommt es nicht an. Die Angeklagten sind jedenfalls nicht beschwert. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht geringere Gesamtstrafen bei den Angeklagten BB und Sch@es und eine geringere Freiheitsstrafe bei dem Angeklagten ZUR

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hätte verhängen können, wenn es Fortsetzungszusammenhang abgelehnt und einzelne Akte zu Beginn des strafbaren Geschehens als verjährt ausgeschieden hätte. Auch verjährte Taten können bei

der Strafzumessung Berücksichtigung finden.

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