Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 08.02.1994 – 5 StR 39/94

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 _ StR 39/94

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 8. Februar 1994 in der Strafsache gegen

Stefan ve Te CD „cus EEE,

dort geboren am WB. iEEw 1959,

wegen Betruges

N

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 1994 gemäß 5 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. September 1993 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe§

Mit Urteil vom 7. September 1993 hat das Landgericht den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Nach der Rechtsmittelbelehrung und nach Rücksprache mit seiner Verteidigerin erklärte der Angeklagte zu Protokoll, er nehme das Urteil an und verzichte auf Rechtsmittel. Dieser Verzicht (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO), der nach dem Protokoll vorgelesen und genehmigt worden ist, ist wirksam und führt zur Unzulässigkeit der Revision.

Die Wirksamkeit des Verzichts wird nicht durch die Art seines Zustandekommens in Frage gestellt:

Die Verzichtserklärung erfolgte im Anschluß an die Verkündung eines Haftverschonungsbeschlusses. Unmittelbar nach der Protokollierung des Rechtsmittelverzichts legte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft Beschwerde gegen den Haftverschonungsbeschluß ein und beantragte, dessen Vollziehung auszusetzen; dies geschah (5 307

Abs. 2 StPO). Dazu macht die Verteidigerin geltend, die-

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-02-08/5-str-39-94#rd_3

se Verfahrensweise verstoße gegen den Grundsatz fairen Verfahrens. Umstände, die die Wirksamkeit des Verzichts in Frage stellen könnten, sind indes durch diesen bloßen Hinweis, der nicht näher ausgeführt worden ist, nicht belegt. Insbesondere ist nicht behauptet worden, daß der Angeklagte den Rechtsmittelverzicht nur wegen des Haftverschonungsbeschlusses abgegeben und in der Erwartung, daß es bei ihm bleibe, vom Staatsanwalt oder Gericht getäuscht worden sei. Die bloße Hoffnung auf Bestehenbleiben der Haftverschonung macht den erklärten Rechtsmittelverzicht nicht unwirksam. Es spricht nichts dafür, daß der Staatsanwalt oder das Gericht diese Hoffnung hervorgerufen, bestärkt oder sonst dazu beigetragen haben, daß der Angeklagte bei Abgabe des Rechtsmittelverzichts von falschen Erwartungen ausgegangen ist.

Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Angeklagte, wie er vorträgt, bei Abgabe des Rechtsmittelverzichtes verhandlungsunfähig und damit nicht in der Lage war, die Bedeutung seiner Erklärung zu erkennen. Diese Fähigkeit wird in der Regel nur durch schwere körperliche oder seelische Mängel ausgeschlossen (BGHR StPO § 302 Abs. i Satz 1 Rechtsmittelverzicht 3). Der Angeklagte beruft sich nicht auf solche Umstände, sondern verweist lediglich auf vorausgegangene längere Untersuchungshaft. Es spricht nichts dafür, daß diese ihn unfähig gemacht hat, die Bedeutung des erklärten Rechtsmittelverzichts zu erkennen.

BA

Der damit wirksame Rechtsmittelverzicht kann nicht zurückgenommen, widerrufen oder angefochten werden {BGHR StPO S 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1 und 5).

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