Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 08.02.1994 – 5 StR 10/94
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 8. Februar 1994 in der Strafsache gegen
Kasim A mm „aus BEE, geboren am @. EEE 1953 in Ne (TO) , wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am. EEEEEB 1994 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. September 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet hier keinen durchgreifenden Bedenken, obwohl sie wesentlich auf die Aussagen von Polizeibeamten zu Angaben gesperrter Vertrauensleute gestützt ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Beurteilung der Aussage eines "Zeugen vom Hörensagen" besondere Vorsicht geboten. Handelt es sich bei den von ihm bezeugten Angaben um diejenigen eines anonymen Gewährsmannes, so darf darauf eine Feststellung regelmäßig nur dann gestützt werden, wenn diese Angaben durch andere wichtige Beweisanzeichen bestätigt worden sind (BGHSt 17, 382, 385 £; 33, 83, 88 £; 33, 178, 181 f£; 36, 159, 166 £; 39, 141, 145 £; BGH, Urteil vom 6. November 1991
- 2 StR 342/91). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Angeklagte hat eingeräumt, daß er sich zur Lieferung einer größeren Menge Heroin bereiterklärt und seinem Verhandlungspartner eine Probe überlassen hat. Aus diesem so festgestellten äußeren Sachverhalt konnte das Landgericht schließen, daß der Angeklagte entgegen seiner Einlassung keinen Raub oder Betrug vorbereiten, sondern mit Rauschgift handeln wollte.
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