Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 08.02.1994 – 4 StR 790/93
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
de u
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
8. Februar 1994 in der Strafsache
gegen
Siegfried C EEE aus KE, sort geboren am EN 1973, zur zeit in Haft,
wegen Diebstahls u.a.
AH
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Februar 1994 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 25. August 1993 dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte des Diebstahls in 31 Fällen und des versuchten Diebstahls in vier Fällen sowie des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Gebrauch eines Fahrzeuges ohne Haftpflichtversicherungsvertrag schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3, Es wird davon abgesehen, die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens dem Ange-
klagten aufzuerlegen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten in der Urteilsformel unter anderem wegen Diebstahls in 32 Fällen schuldig gesprochen, in den Gründen jedoch nur 31 Diebstahlsfälle fest-
gestellt. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Der Bezeichnung als fortgesetzte und gemeinschaftliche Tat bedarf es ebensowenig wie eines Hinweises auf die Geringfügigkeit der gestohlenen Sachen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. § 260 Rdn. 24 f). Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
(s 349 Abs. 2 StPO).
Meyer-Goßner Gollwitzer Steindorf
Maatz Tolksdorf