Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 08.02.1994 – 4 StR 15/94
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
8. Februar 1994 in der Strafsache
gegen
Resad zZ EEE aus ABER, geboren ar EEE 1966 in ICE (CE), zur Zeit in Haft,
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Februar 1994 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 23. September 1993 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen,
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision, die der Angeklagte "auf die Verurteilung wegen Vergewaltigung beschränkt" hat, beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
Die Beschränkung der Revision auf die Verurteilung wegen Vergewaltigung ist unwirksam. Bei Vorliegen von Tateinheit kann das Rechtsmittel nicht auf die Nachprüfung einzelner rechtlicher Gesichtspunkte beschränkt werden (st. Rspr., vgl. BGHSt 24, 185, 189; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. $S 318 Rän. 13 i.V.m. S 344 Rdn. 7).
Die Verfahrensrügen und die Angriffe gegen den Schuldspruch sind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 12. Januar 1994 zutreffend dargelegt hat.
Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, daß das Tatopfer "aufgrund des Vorfalls 6 Wochen stationär im Krankenhaus verweilen mußte" und nach der am 20. September 1992 erfolgten Tat "erst seit dem 01.01.1993 wieder voll arbeitstätig war". In den Feststellungen findet sich hierzu folgendes: Am Nachmittag nach der Tat machte die Geschädigte bei der Untersuchung durch ihren Hausarzt auf diesen einen "verstörten und verängstigten Eindruck", sie befand sich "quasi in einem Schockzustand" (UA 10); an ihren Oberarmen stellte er starke Blutergüsse fest (UA 14). Der Hausarzt veranlaßte daraufhin ihre Überweisung in die neurologisch-psychiatrische Abteilung eines Krankenhauses, wo sich die Patientin "einige Tage später vorstellte". Von dort wurde sie dann "auf Wunsch der Mutter in das RÜMEB-Hospital TÜR veriest. wo sie ca. 6 Wochen lang in stationärer Behandlung verblieb".
AS
Aus diesen Feststellungen ergibt sich nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit, daß es sich bei den zu Lasten des Angeklagten gewerteten Tatfolgen um von ihm "verschuldete Auswirkungen der Tat" (8 46 Abs. 2 Satz 2 StGB) handelt, Die festgestellten körperlichen Verletzungen erscheinen nicht geeignet, eine derart lange Krankenhausbehandlung und Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in dem genannten Umfang zu rechtfertigen. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die Feststellungen lückenhaft, da sich aus ihnen kein fachärztlicher Befund ergibt. Aber auch die näheren Umstände der erst nach Tagen aufgenommenen Behandlung in der neurologisch-psychiatrischen Abteilung in Hamm, deren Dauer sowie die Einzelheiten hinsichtlich der "auf Wunsch der Mutter" erfolgten Verlegung in das Krankenhaus TEE. in dem die Patientin dann noch etwa sechs Wochen behandelt worden ist, bedürfen der Aufklärung dahin, inwieweit sie auf die Straf-
tat des Angeklagten zurückzuführen sind.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich der aufgezeigte Rechtsmangel auf die Strafzumessung ausgewirkt hat. Der Strafausspruch kann danach keinen Bestand haben.
Meyer-Goßner Gollwitzer Steindorf Maatz Tolksdorf