Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1994

BGH Urteil vom 02.02.1994 – 2 StR 682/93

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

+4

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR _ 682/93

vom 2. Februar 1994

in der Strafsache gegen

1. Günther Scn ae aus FEED, seboren am @&. EEEEEEEEE> 1959 in NEE, Kreis FUN zur Zeit in

Untersuchungshaft, 2. Edelgard Elfriede Heidemarie M EB ‚geborene

KB, aus Fu@ih, geboren am & EB 1959 in Hemiiie , zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

14

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Februar 1994, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,

die Richter am Bundesgerichtshof Theune Niemöller Gollwitzer Dr. Bode als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof u» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwälte MB und EEE GE au: als Verteidiger der Angeklagten ME, Rechtsanwalt > aus ER als Verteidiger des Angeklagten Sch EEED, Rechtsanwalt EB au: EEEEEER

als Nebenklägervertreter,

Justizangestellte z2 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 12. November 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Totschlags (von der Angeklagten MW durch Unterlassen begangen) zu Freiheitsstrafen von acht (Angeklagter Sch) und fünf Jahren (Angeklagte MB) verurteilt... Mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten und auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, erstrebt die Staatsanwaltschaft die Verurteilung beider Angeklagter wegen gemeinschaftlich begangenen Heimtückemordes. Das Rechtsmittel ist begründet.

1. Das Landgericht hat festgestellt:

‚4

Das Tatopfer Martin Kep, der Lebensgefährte der Angeklagten MB, neigte zu übermäßigem Alkoholgenuß. Wenn er getrunken hatte, mißhandelte er wiederholt die Angeklagte und ihre Kinder. Dies blieb dem Angeklagten Sch - @BB, der mit der Angeklagten MB befreundet war, nicht verborgen. Sch war auch zugegen, als "Kei den Sohn Tom der Angeklagten MB aus nichtigem Anlaß einmal so geschlagen hat, daß dieser zu Boden stürzte" (UA S. 40).

Nachdem die Angeklagte Mb schon vorher öfters mit SCH Jarüber gesprochen hatte, daß sie Kelb 1oswerden wolle, erklärte sie ihm eines Tages im Sommer 1990, sie wolle Keep "komplett" loswerden, und er solle sich Gedanken darüber machen, wie man ihn "wegschaffen" könne.

Am Abend des 1. September 1990 besuchten die Eheleute SChm die Angeklagte MEER und KeilB in deren Wohnung. Als KeMiiii® gegen 21.00 Uhr nach Hause gekommen war, trank man gemeinsam Bowle, Gegen 22.00 Uhr gingen der

Angeklagte Schw und Keiiiie weg und besuchten eine Gaststätte, in der sie Bier und Pflaumenlikör tranken. Sie

kehrten gegen 1.00 Uhr zu den Frauen zurück und tranken in der Wohnung weiter Bowle. Die Angeklagte MB stellte ein mit Rohypnol versetztes Glas vor Keil, das dieser jedoch versehentlich umwarf. Dem Angeklagten Sch iiNEmmn hatte sie heimlich Tabletten gezeigt, welche dieser als Schlafmittel deutete. Schließlich schlief Keim infolge seines Alkoholgenusses am Tisch ein.

Nunmehr "besprachen sich die beiden Angeklagten, was mit Kein geschehen solle" (UA S. 14). Sie einigten sich "ausdrücklich oder stillschweigend ..., zunächst einmal zu probieren, ob es denn nicht möglich sein werde, KeiilB ohne allzu großes Risiko beiseite zu schaffen" (UA S. 36), "ob sich nicht eine Gelegenheit ergab, KeiilB zu beseitigen" (UA S. 38).

Die Angeklagte MW verbrachte Keib, der sich auf sie stützte, in den Hof in ihren Pkw und forderte Sch - WEB zum Mitkommen auf. Sie fuhr mit Keil auf dem Beifahrersitz bis zu einem von einer Kreisstraße abzweigenden, neben der Schnellbahnstrecke Fuie-WEREEED verlaufenden geschotterten Wirtschaftsweg. Auf diesem Weg hielt sie etwa 30 bis 40 m von der Kreisstraße entfernt an und Keiiiiiib, der wieder zu sich kam, stieg aus. Kurz hinter dem Pkw "fiel er in dem flachen Seitengraben zwischen dem Weg und der Böschung des Bahndammes um und blieb liegen" (UA Ss. 15).

Der Angeklagte Sch war der Angeklagten MED mit seinem Pkw gefolgt, hatte sein Fahrzeug in Höhe der Einmündung des Wirtschaftsweges auf der Kreisstraße zum Halten gebracht und kam nun zu Fuß zur Angeklagten MB. Er veranlaßte sie, ihren Wagen wegzufahren, weil er ihr "die unmittelbare Anwesenheit bei dem Tötungsvorgang ersparen wollte" (UA S. 44). "Sch bestieg anschließend seinen auf der Kreisstraße abgestellten Pkw, fuhr zu dem an der beschriebenen Stelle im flachen Graben liegenden Keg- @EB hin und fuhr in der Absicht, ihn zu töten, mit seinem

A4

Pkw über Kemiiiiiib hinweg. Dabei stieß er mehrfach vor und zurück" (UA S. 15). Kediiike verstarb alsbald an den ihm dadurch zugefügten Verletzungen.

Nachdem die Angeklagten zur Wohnung zurückgenommen waren, deutete Sch aur Fragen seiner Ehefrau an, "daß Keim nicht wiederkommen werde. Auf weitere Fragen gingen die Angeklagten nicht ein" (UA S. ı7).

2. a) Nach Ansicht des Landgerichts tragen "die Fest-Stellungen... nicht die Annahme eines gemeinsamen Tatentschlusses der Angeklagten noch in der Wohnung." Denn es fehle "jegliche Übereinkunft darüber, auf welche Weise die Tat durchzuführen sei" (ua s. 54). Das Landgericht geht vielmehr davon aus, daß die Angeklagte ME erst am Tatort erkannt hatte, daß SC <c durch Überfahren töten werde. Es folgt der Einlassung des Angeklagten SC (va s. 40), der folgendes angegeben hat: "Als er, Schw, en Keil dort habe liegen sehen, habe ihm die Situation vor Augen gestanden, in der Ko den zehnjährigen Tom geschlagen habe. Keame . .. habe vor ihm gelegen wie seinerzeit der Junge. In diesem Augenblick sei bei ihm, Sch, etwas ausgerästet und er sei über Keiil> gefahren" (UA S. 29),

b) Die Strafkammer verneint das Mordmerkmal der Heimtücke beim Angeklagten Sch mit der Begründung, er habe sich "in einer plötzlichen affektgesteuerten Aufwallung spontan zur Tötung des Kein entschlossen. Von dem Gedanken an die Möglichkeit einer Ausnutzung der hilflosen

Lage des Ken hat sich der Angeklagte bei seinem Tatentschluß unter den hier angenommenen Umständen mit Sicherheit nicht leiten lassen" (UA S. 51).

II.

1. Die Ausführungen des Landgerichts zur Frage, ob die Angeklagten schon in der Wohnung gemeinsam den Entschluß gefaßt hatten, Ke@i zu töten, sind nicht rechtsbedenkenfrei.

a) Es ist zunächst zu besorgen, das Landgericht habe gemeint, einen gemeinsamen Tatentschluß nur dann annehmen zu können, wenn die Täter die vorgesehene Tat bis in die Einzelheiten abgesprochen hätten. Dessen bedurfte es aber nicht. Es genügt, daß die Täter die nach Gegenstand, Zeit und Ort bestimmte Zuwiderhandlung gegen ein Gesetz wenigstens in allen wesentlichen Beziehungen, wenn auch nicht mit sämtlichen Einzelheiten der Ausführung, in ihre Vorstellung und ihren Willen aufgenommen haben (RGSt 51, 305, 310; 70, 257, 258; Schroeder in LK 10. Aufl. § 16 Rdn. 4; Cramer in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 15 Rdn. 53).

b) Auch der Wille, die Tatausführung vom Eintritt einer günstigen Gelegenheit abhängig zu machen, stünde der Annahme eines gemeinsamen Tatentschlusses nicht entgegen. Denn diese Einschränkung muß nicht dahin verstanden werden, daß die Angeklagten sich die endgültige Entscheidung darüber, ob Ke@ii® zu töten sei, noch vorbehalten hätten. Sie können ebenso den unbedingten Willen zur Tat gehabt und die Ausführung ihres Entschlusses nur noch davon abhängig ge-

I

macht haben, daß sich günstige äußere Bedingungen ("ohne größeres Risiko", UAS. 36) ergaben (BGHSt 12, 306, 309; 21, 14, 17; 21, 319, 322; KG GA 1971, 54, 55),

c) Die Verneinung eines schon in der Wohnung gefaßten gemeinsamen Tatentschlusses der Angeklagten beruht im übrigen auf einer unzureichenden Beweiswürdigung, weil die Strafkammer Umstände des nachfolgenden Geschehens nicht erkennbar in ihre Erwägungen aufgenommen hat, die für die Annahme eines solchen Entschlusses sprachen. So läßt sie in diesem Zusammenhang unerörtert, daß sich die Angeklagten am Tatort nicht mehr abgesprochen haben, vielmehr die Angeklagte MB der Aufforderung des Angeklagten Schme-WEB, wegzufahren, ohne Nachfrage und widerspruchslos gefolgt ist, und daß sich die Ehefrau des Angeklagten Schiß®- GE nach Rückkehr der Angeklagten in die Wohnung ersichtlich nicht überrascht zeigte, als ihr mitgeteilt wurde, Keil "werde nicht wiederkommen",

net durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Feststellung, der Angeklagte habe sich "in einer plötzlichen affektgesteuerten Aufwallung spontan zur Tötung... entschlossen", beruht auf einer lückenhaften Beweiswürdigung. Denn das Landgericht befaßt sich hier nicht mit Tatumständen, die gegen einen Affekt sprechen könnten: Bevor der Angeklagte Sch seinen Entschluß, Keil durch Überfahren zu töten, in die Tat unsetzte, forderte er die Mitangeklagte auf, wegzufahren, um ihr "die unmittelbare Anwesenheit bei

u. =

A%4

dem Tötungsvorgang" zu ersparen. Anschließend mußte er erst seinen in einer Entfernung von 30 bis 40 m vom Tatort entfernten Wagen holen, bevor er Kessler tötete.

Darüber hinaus hätte - unter Mitteilung der Anknüpfungstätsachen und Erwägungen des eingeholten Sachverständigengutachtens - dargelegt werden müssen, aus welchem Grunde der Angeklagte unter einer affektiven Anspannung litt, welche auf seine Bewußtseinslage von Einfluß war. Belastende frühere Erlebnisse eines Täters sind für sich genommen weder geeignet, seine Wahrnehmungsfähigkeit zu trüben, noch seine Verantwortung zu mindern. Selbst wenn der Angeklagte den konkreten Tatentschluß erst kurz vor der Tatausführung gefaßt haben sollte, so stünde einer Schuldminderung wegen Affekts entgegen, daß er vorher nach einer Gelegenheit, Keiiiip zu töten, gesucht und die sich dann ergebende Situation damit vorsätzlich herbeigeführt hat.

Jähnke Theune Niemöller Gollwitzer Bode