Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 01.02.1994 – 4 StR 805/93
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
172) Z
UNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
i. Februar 1994 in der Strafsache
gegen
Une PÜEE u: SEE. sehoren an ME 1957 ın EB. zur zeit in Haft,
wegen schwerer räukerischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generaibundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Februar 1994 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dessau vom
6. August 1993 zu gewähren, wird als unzulässig, sein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß S 346 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat mit Beschluß vom 25. November 1993 die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO deswegen als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht
begründet worden ist.
Gegen diesen Beschluß wendet sich die Verteidigerin mit ihrem Antrag, gemäß S 346 Abs. 2 StPO die "Entscheidung durch das Revisionsgericht zuzulassen". Zugleich beantragt sie wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung wird auf Kommunikationsprobleme zwischen ihr und dem außerhalb der Hauptverhandlung tätig gewesenen Verteidiger verwiesen.
Der fristgerechte Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO ist unbegründet. Die Frist zur Begründung der Revision war am 5, November 1993 abgelaufen. Eine Revisionsbegründung ist bei Gericht nicht eingegangen.
Der Wiedereinsetzungsamtrag ist unzulässig, da die versäumte Revisionsbegründung nicht innerhalb der einwöchigen Antragsfrist nachgeholt worden ist (5 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Salger Meyer-Goßner Nehn Maatz Tolksdorf