Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 01.02.1994 – 1 StR 845/93

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

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1. Februar 1994 in der Strafsache

gegen

Eduard J EB „aus BB Bub, geboren am MB. EB 1953 in wein -E EEE,

wegen Diebstahls

24

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Februar 1994 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 26. August 1993, soweit es ihn betrifft, im Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit sie dem Schuld- und Strafausspruch gilt. Doch hält der Maßregelausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand. In Nr. 2 der Urteilsformel wird dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein wird eingezogen, die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, ihm vor Ablauf von weiteren zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. In den Urteilsgründen

wird dieser Maßregelausspruch indes an keiner Stelle erwähnt; es fehlt jegliche Begründung. Zwar teilt der Senat die Auffassung des Generalbundesanwalts, daß die Urteilsfeststellungen ohne weiteres die Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen (5 69 Abs. 1 StGB) belegen; denn der Angeklagte hat Kraftfahrzeuge dazu mißbraucht, die Einbruchsgelegenheiten auszukundschaften, zu den Einbrüchen an den Tatort zu fahren und die Beute abzutransportieren. Jedoch enthält das Urteil keine Feststellungen dazu, daß der Angeklagte eine Fahrerlaubnis und einen Führerschein innehat; die mitgeteilten Vorverurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis deuten eher darauf hin, daß dem nicht so ist, so daß nur eine isolierte Sperrfrist gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB in Betracht kommt. Unter diesen Umständen bedarf die Maßregelfrage der Prüfung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter.

Gribbohm Ulsamer Foth

Granderath Beyer