Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 26.01.1994 – 5 StR 522/93
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5S_StR 522/93
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 26. Januar 1994 in der Strafsache
gegen
Frank I EB A A„zus DC, geboren am &. EEEEm 1969 in Amp DEEMEEE,
wegen schweren Landfriedensbruchs u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 1994 beschlossen:
1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren, soweit es den Angeklagten TEE betrifft, im Fall II 5 der Urteilsgründe nach S 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO vorläufig eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.
2. Auf die Revision des Angeklagten IB wird das Urteil des Bezirksgerichts Cottbus vom 11. März 1993 - soweit es diesen Angeklagten betrifft - nach S 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird gemäß 5 349 Abs. 2 StPO verworfen.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendkammer des Landgerichts Cottbus zurück-
verwiesen.
Z
Gründe§
Das Bezirksgericht hat den Angeklagten IB wegen mehrerer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren, soweit es den Angeklagten IB betrifft, im Fall II 5 nach § 154 StPo eingestellt; damit entfällt die in diesem Fall verhängte Einzelfreiheitsstrafe. Im übrigen ist die Revision des Angeklagten im Sinne des $S 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie den Schuldspruch und die verbleibenden Einzelstrafen betrifft.
Hingegen kann der Senat nicht ausschließen, daß der
Wegfall der wegen der eingestellten Tat verhängten Einzelstrafe von einem Jahr die Gesamtfreiheitsstrafe beeinflußt hat. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf
es nicht.
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