Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1994
BGH Urteil vom 26.01.1994 – 3 StR 563/93
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
3 _ StR 563/93
vom
26. Januar 1994 in der Strafsache
gegen
Macheur Ali CG CD „aus RB (Niederlande), geboren an@® Em 1955 in se (Linanon) ,
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln
Hl
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Januar 1994, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ruß,
die Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt, Kutzer, Dr. Blauth, Dr. Miebach als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin FEB aus og
als Verteidigerin des Angeklagten,
Justizamtsinspektor (EEED
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 26. März 1993 ,„ soweit es den Angeklagten Ghossein betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Gründe:
Die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen dessen Freisprechung vom Vorwurf der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln. Das Rechtsmittel ist begründet.
Das Landgericht hat festgestellt, daß in dem vom Mitangeklagten geliehenen, vom Angeklagten geführten Pkw bei der Durchsuchung am Grenzübergang nach Deutschland rechts unter dem Handschuhfach in einer dem Mitangeklagten gehörenden (UA Ss. 9) Plastiktüte ein Päckchen mit ca. 150 g und in der Innenbrusttasche der auf der Rückbank liegenden Jacke des Angeklagten ein Päckchen mit ca. 487,5 g Kokain gleicher Qualität gefunden wurden. Ferner hatte der Mitangeklagte zwei Briefchen mit insgesamt etwa 1 g Kokain besserer Qualität bei sich versteckt. Beide Angeklagte haben sich wegen der beiden Päckchen - aus Sicht des Landgerichts mit nachvoll-
ziehbaren Einlassungen - wechselseitig belastet. Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und den Mitangeklagten lediglich wegen der unerlaubten Einfuhr von ca.1g Kokain in den beiden Briefchen verurteilt.
Die Freisprechung des Angeklagten hat keinen Bestand. Die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung des Landgerichts sind unvollständig. Das Landgericht hat sich im wesentlichen darauf beschränkt, nicht feststellen zu können, welche der einander widersprechenden Einlassungen der Angeklagten zutrifft, es jedoch unterlassen, die objektiv feststehenden Umstände in ihrer Gesamtheit hinsichtlich des strafbaren Verhaltens eines jeden Angeklagten zu würdigen. Da der Angeklagte Betäubungsmittel selbst durch Führen des Fahrzeugs über die Grenze verbracht hat, kann er sich unter verschiedenen Gesichtspunkten als Täter der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln (vgl. BGHSt 38, 315) schuldig gemacht haben, nämlich bezüglich der Gesamtmenge oder bezüglich der in seiner Jackentasche befindlichen ca. 487,5 g Kokain und der ihm bekannten Eigenverbrauchsmenge des Mitangeklagten oder nur wegen dieser; schließlich kommt fahrlässige unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 4 BtMG), gegebenenfalls je nach dem Beweisergebnis in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln, hinsichtlich verschiedener Mengen in Betracht. Wegen all dieser möglichen Taten hätte sich das Landgericht mit seinen Beweiserkenntnissen und der Einlassung des Angeklagten auseinandersetzen, insbesondere alle Erkenntnisse im Zusammenhang mit den anderen würdigen und prüfen müssen, ob ihre Gesamtheit dem Ge-
Va
richt die notwendige Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten in einer der möglichen Varianten zu vermitteln vermag (vgl. Hürxthal in KK 3. Aufl. S 261 Rdn. 49).
Ausgangspunkt ist, daß sich verschiedene Mengen Kokain im Verkaufswert von etwa 100.000 DM beim Grenzübergang an bestimmten Stellen im Pkw - leicht zugänglich - versteckt befanden. Der äußere Sachverhalt läßt es als möglich erscheinen, daß dem Angeklagten die in seiner Jackentasche befindlichen knapp 500 g und dem Mitangeklagten die in dessen Tüte befindlichen 150 g Kokain sowie die Eigenverbrauchsmengen wirtschaftlich zuzurechnen waren, was nicht gegen eine täterschaftliche unerlaubte Einfuhr der letztgenannten Betäubungsmittel durch den Angeklagten spricht (BGHSt aan). Vor diesem Hintergrund wäre die Einlassung des Angeklagten zu würdigen gewesen.
Der in RB Niederlande lebende Angeklagte hat einen wenig nachvollziehbaren "angeblichen Anlaß" (UA S. 10) für seinen spontanen Entschluß vorgebracht, mit dem ihn besuchenden Mitangeklagten nach Hamburg zu fahren, nämlich sich bei dem Zeugen HB nicht telefonisch, sondern aufgrund einer "derart überstürzten Fahrt" (aaO) nach Autoersatzteilen für den Libanon zu erkundigen. Der Angeklagte verfügt über die erforderlichen Geldmittel, Drogengeschäfte dieser Größenordnung zu finanzieren, was das Landgericht rechtsfehlerfrei aus der Beschaffung von 25.000, -- hfl durch die Ehefrau des Angeklagten gefolgert hat (UA S. 10). Als der Angeklagte gefragt wurde, ob ihm die auf dem Rücksitz liegende Jacke mit dem einen Kokainpäckchen gehöre, hat er dies zunächst verneint.
Auffällig ist, daß der Angeklagte Erklärungsbedarf zur Beschaffung von zwei Kokainpäckchen empfindet, obwohl beide Kokain gleicher Qualität enthielten, nämlich daß in Amsterdam ein "Geschenk" in einer Plastiktüte und ein unter dem Hemd des Mitangeklagten verstecktes "Etwas" beschafft worden seien. Die vom Angeklagten geschilderten merkwürdigen Umstände der Beschaffung der Päckchen hätten eine - unter Berücksichtigung des objektiv Feststehenden und des Wertes des Kokains - in sich schlüssige Prüfung erfordert, welche Vorstellungen der Angeklagte zu dem "Geschenk" und dem "Etwas" hatte. Hinzu kommt, daß nach der Einlassung des Angeklagten der Mitangeklagte während der Fahrt die Tüte aus dem Handschuhfach nahm, dann in einem Glas ein Pulver angezündet und das Glas zum Mund geführt habe. Auf seine - des Angeklagten - Frage habe der Mitangeklagte erklärt, "daß er etwas Kokain habe" (UA S. 7). Nach seiner eigenen Einlassung wußte der Angeklagte also davon, daß der Mitangeklagte - ersichtlich in der Tüte - Kokain hatte.
Bei allem ist schließlich zu berücksichtigen, daß die Ehefrauen der inhaftierten Angeklagten Gespräche darüber führten, ob der Mitangeklagte "die Schuld gegen Zahlung eines Geläbetrages auf sich nehmen sollte". Schließlich hinterlegte die Ehefrau des Angeklagten bei einem Verwandten des Mitangeklagten 25.000 h£l, über die die Ehefrau des Mitangeklagten verfügen sollte, wenn dieser die "Alleinschuld" auf sich nehmen würde (UA S, 5).
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Der neue Tatrichter muß alle diese Erkenntnisse und Indizien einer Gesamtwürdigung unterziehen und seine Überzeugung aus der gebotenen Gesamtschau gewinnen.
Ruß zschockelt Kutzer Blauth Miebach