Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 25.01.1994 – 5 StR 785/93
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 _StR 785/93
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 25. Januar 1994 in der Strafsache gegen
Peter Fl EEE | cus um, dort geboren am WR. ER 1969,
wegen Raubes u.a.
+6
GG
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 1994 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Frankfurt (Oder) vom 5. August 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe
(S 349 Abs. 4 StPO), daß der Angeklagte des Raubes, des Diebstahls in neun Fällen und des versuchten Diebstahls schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils ist im
Fall II 9 der Urteilsgründe abzuändern. Insoweit liegt, wie das Bezirksgericht erkannt (UA S. 9, 14, 16), indes - entgegen entsprechender Verpflichtung (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. S 260 Rdn. 24) - bei der rechtlichen Bezeichnung der Tat in der Urteilsformel nicht zum Ausdruck gebracht hat, nicht vollendeter, sondern lediglich versuchter Diebstahl vor.
Gegen den geänderten Schuldspruch hätte sich der geständige Angeklagte nicht anders, als geschehen, verteidigen können. Der Strafausspruch bleibt unberührt. Dem Zitat des S 23 StGB in der Strafliste (S 260 Abs. 5 Satz 1 StPO) entnimmt der Senat, daß das Bezirksgericht
GG
die gering bemessene Einzelstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe dem nach SS 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des $S 243 Abs. 1 Satz 1 StGB entnommen hat.
Im übrigen ist die Revision des Angeklagten unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPo.
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