Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 25.01.1994 – 1 StR 754/93

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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AT

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

25. Januar 1994 in der Strafsache

gegen

Elmaz TI WW , geboren am EB. SEE 1955 in vom (Tu EEE) ,

wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

H

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Januar 1994 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 23. Juni 1993 in der Urteilsformel dahin ergänzt, daß die von dem Angeklagten in dieser Sache in Österreich erlittene Freiheitsentziehung auf die Strafe im Maßstab 1:1 angerechnet wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe§

Das Landgericht hat es entgegen S 51 Abs. 4 Satz 2 StGB unterlassen, den Anrechnungsmaßstab für die vom Angeklagten in Österreich erlittene Freiheitsentziehung zu bestimmen, soweit sie gemäß 5 51 Abs. 3 Satz 2 StGB auf die erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Im Hinblick darauf, daß wegen der vergleichbaren Haftbedingungen in Österreich nur ein Anrechnungsmaßstab von 1 : 1 in Betracht kommt, konnte der Senat entsprechend S 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmen (vgl. BGH, Beschluß vom 20. November 1990 - 1 StR 548/90).

Die weitergehende Revision des Angeklagten war als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung einen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben hat.

Gribbohm Ulsamer Maul

Brüning Wahl