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BGH Beschluss vom 19.01.1994 – 5 StR 716/93

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR _ 716/93

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 19. Januar 1994 in der Strafsache gegen

Bernd Frredii Me ED aus DOGEEEER, dort geboren am 0. Em 1953,

wegen versuchten Mordes u.a.

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 1994 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. August 1993 nach S 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen versuchten Mordes im zweiten Fall (Schuß auf die Verfol-

ger) verurteilt worden ist; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe und in einem Fall mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Ur-

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teils, soweit der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe im zweiten Fall verurteilt worden ist. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des

S 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat insoweit keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

Die Feststellungen enthalten einen nicht auflösbaren Widerspruch, der zur Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Mordes zum Nachteil der den Angeklagten verfolgenden Kaufhausdetektive führt.

Aufgrund der Einlassung des Angeklagten hat das Landgericht festgestellt, daß sich zu Beginn des Tatgeschehens höchstens drei Patronen in der Trommel des Revolvers befanden. Nach den weiteren Feststellungen hat der Angeklagte im Verlauf des Tatgeschehens dreimal geschossen, wobei in zwei Fällen die Schüsse durch Verletzungen belegt sind. Bei Sicherstellung der Waffe nach der Tat befand sich noch eine Patrone in der Trom-

mel.

Diese Feststellungen sind miteinander nicht zu vereinbaren. Darauf hat der Generalbundesanwalt zutreffend

hingewiesen.

Das Revisionsgericht kann diesen Widerspruch nicht auflösen. Dies nötigt zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchten Mordes im zweiten Fall, bei dem der festgestellte Schuß eine Verletzung nicht herbeigeführt hat. Damit entfällt auch der in Tateinheit stehende

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Schuldspruch wegen unerlaubten Führens einer Schußwaffe. Dies berührt indessen nicht den Schuldspruch im ersten Fall, da hinsichtlich des Waffendelikts insoweit eine andere Tat vorliegt (BGHSt 36, 151, 154).

Die Aufhebung des Schuldspruchs im zweiten Fall hat die Aufhebung der insoweit verhängten Einzelstrafe von fünf Jahren sowie der Gesamtstrafe zur Folge. Dagegen kann die im ersten Fall wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung und unerlaubtem Führen einer Schußwaffe verhängte Einsatzstrafe von zehn Jahren bestehenbleiben. Es ist auszuschließen, daß diese Strafe von der aufgehobenen Ein-

zelstrafe beeinflußt worden ist.

Horstkotte Harms Schäfer Häger Nack