Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 19.01.1994 – 3 StR 618/93

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3_StR 618/93

vom

19. Januar 1994 in der Strafsache gegen

Constantin R WW . geboren am @®&. I] 1960 in

PO (Rumänien),

wegen Diebstahls u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19, Januar 1994 gemäß § 154 Abs. 2, 8 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das

Urteil des Landgerichts Lübeck vom 22. Juli 1993 wird

a) das Verfahren vorläufig eingestellt,

b)

soweit der Angeklagte wegen eines Verstoßes gegen § 92 Abs. 1 Ziffer 7 Ausländergesetz verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung des Angeklagten "wegen Verstoßes gegen S 92 Abs. 1 Ziffer 7 Ausländergesetz" entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen,

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

N

\

Gründe§

Der Senat stellt das Verfahren im Fall II 10 der Urteilsgründe (Verstoß gegen § 92 Abs. 1 Ziffer 7 Ausländergesetz) auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß 5 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der insoweit verhängten Freiheitsstrafe von fünf Monaten zur Folge. Der Gesamtstrafenausspruch wird hiervon nicht berührt, da der Senat ausschließen kann, daß das Landgericht bei einer Summe von nunmehr noch 61 Monaten Freiheitsstrafe eine noch niedrigere als die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten festgesetzt hätte.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (5 349 Abs. 2 StPO).

Bei der in den Fällen II 4 und 6 der Urteilsgründe erfolgten wahlweisen Verurteilung wegen Diebstahls oder Hehlerei liegt nach den getroffenen Feststellungen ein Verstoß gegen die Grundsätze der Postpendenzfeststellung nicht vor (vgl. BGHSt 35, 86, 89; BGH NStZ 1989, 574).

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