Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 19.01.1994 – 3 StR 583/93
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 _ StR 583/93
vom
19. Januar 1994 in der Strafsache
gegen
Dietrich KB aus SCHEEEEEB. seboren am ®. 2 1960 in LP.
Be r2
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Januar 1994 einstimmig beschlossen (5 349 Abs. 2 StPO):
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 29. Juli 1993 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit der Verfahrensrüge die Zuständigkeit des Gerichts, weil die Eröffnung vor der Strafkammer des Landgerichts willkürlich erfolgt sei und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Im Hinblick auf das bei der Zulassung der Anklage naheliegende tateinheitliche unerlaubte Handeltreiben in nicht geringer Menge bezüglich der Gesamtmenge des in erheblicher Menge eingeführten Betäubungsmittels erscheint nach Auffassung des Senats eine Eröffnung des Verfahrens vor der großen Straf-
OR,
kammer hier gerade noch vertretbar und nicht willkürlich; ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist daher nicht anzunehmen.
Die Strafkammer durfte bei der festgestellten Menge, die der in schlechten finanziellen Verhältnissen lebende Angeklagte mit geliehenem Geld erworben hatte, ohne Rechtsfehler zu der Überzeugung gelangen, daß zumindest der überwiegende Teil mit Gewinn weiterverkauft und aus dem Erlös das Darlehen zurückgezahlt werden sollte. Bei dieser Sachlage brauchte die Strafkammer auch nicht ausdrücklich zu erörtern, ob der Angeklagte den bei gewöhnlicher Lagerung eintretenden Abbau des THC durch besonders sorgfältige Lagerung
hätte vermindern können.
Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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