Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 19.01.1994 – 3 StR 488/93

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 19. Januar 1994

in der Strafsache gegen

Konstantin K CE A aus AUEB. seboren am

@. @§ 1955 in AB (Griechenland),

wegen Mordes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Januar 1994 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 29. Januar 1993 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die vom Lanägericht getroffene Feststellung der besonderen Schwere der Schuld des Angeklagten (UA S. 51) mit den Worten "Die Schuld des Angeklagten wiegt besonders schwer (5 57 b StGB)" in die Urteilsformel aufgenommen wird (vgl. BGHSt 39, 121, 124/125). Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung einschließlich der Ausführungen zur Sachrüge nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist und nach Mitteilung des Antrages der Bundesanwaltschaft hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ruß zZschockelt Kutzer Miebach winkler