Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 18.01.1994 – 5 StR 735/93

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 _ StR 735/93

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 18. Januar 1994 in der Strafsache gegen

Sesscha P a | Aaus Sue, geboren am . EEE 1960 in No,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 1994 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 2. September 1993, soweit der Angeklagte verurteilt ist, nach S 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Der Angeklagte hat mit einer ausführlichen Einlassung die Begehung der Tat bestritten. Der Tatrichter teilt mit, daß dies "erst nach Durchführung der Beweisaufnahme" geschehen sei (UA S. 6). Innerhalb der Beweiswürdigung findet sich der Satz: "Auffällig war zudem, daß diese Einlassung sehr spät in der Hauptverhandlung und erst nach mehrmaliger Unterbrechung mit jeweiliger Rücksprache zwischen dem Angeklagten und seinem Verteidiger abgegeben wurde, obwohl die Tat letztlich be-

stritten wurde" (UA S. 13). Danach ist zum einen zu besorgen, daß der Tatrichter aus dem anfänglichen Schweigen des Angeklagten einen Schluß zu dessen Nachteil gezogen hat. Solches wäre unzulässig (BGHSt 38, 302, 305 m.w.N. = NStZ 1992, 448 m. Anm. Dahs/Langkeit 1993, 213 und JR 1993, 378 m. Anm. Rogall). Zum anderen wäre es unzulässig, einen Schluß zum Nachteil des Angeklagten daraus zu ziehen, daß dieser seine Einlassung nach Rücksprache mit seinem Verteidiger abgegeben hat.

Trotz der durch die Wortwahl ("auffällig war zudem") indizierten Beiläufigkeit des genannten Satzes kann der Senat nicht ausschließen, daß die darin enthaltenen Gesichtspunkte in die Beweiswürdigung eingeflossen sind, das Urteil also auf diesen beruht.

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