Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 12.01.1994 – 5 StR 731/93

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 12. Januar 1994 in der Strafsache gegen

Andreas Jürgen R EB 4 Acaus Ho, dort geboren am 12. August 1964,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 1994 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Juli 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Angesichts des Gewichts der nicht einschlägigen Vorstrafen schließt der Senat aus, daß die Bemessung der Höhe der Strafe auf der fehlerhaften Wendung, der Angeklagte sei erheblich "einschlägig" vorbestraft, beruhen kann.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 26. Dezember 1993 hat dem Senat vorgelegen.

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