Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1994
BGH Urteil vom 11.01.1994 – 5 StR 690/93
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
SS
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
5_StR 690/93
URTEIL§
vom 11. Januar 1994 in der Strafsache gegen
Edgar P mn HA GE A Acus Eon (ci , geboren am BR. MB 1941 in Santa Im / Tee (x) ,
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Januar 1994, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte Harms Dr. Schäfer Basdorf als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof iiiike als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE»
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte un
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Mai 1993 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision
zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge versagt. Das Landgericht hat die Tatsachen, die Gegenstand des Beweisamtrages vom 24. Mai 1993 gewesen sind, in die Urteilsfeststellungen
aufgenommen.
2. Die sachlichrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Insbesondere hat auch die Strafe Bestand. Der Erörterung bedarf insoweit nur folgendes:
a) Angesichts der Besonderheiten des komplexen Tat-
ablaufs mußte die schwere Depressivität des Angeklagten dem Tatrichter keinen Anlaß geben, die von ihm angenommene uneingeschränkte Steuerungsfähigkeit des Angeklag-
ten näher zu begründen.
b) Eine Entschuldigung wegen Notstandes im Sinne des
S 35 StGB hat der Tatrichter mit der Begründung abgelehnt, der Angeklagte habe die Gefahr für seine Angehörigen selbst verursacht (UA S. 12). Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; denn der Angeklagte war in Verhandlungen mit Drogenhändlern eingetreten, bevor diese die Drohungen gegen seine Angehörigen ausgesprochen hatten. Angesichts dessen, daß der Angeklagte die Möglichkeit ungenutzt ließ, sich im Flugzeug oder bei der Zwischenlandung in Amsterdam, spätestens aber unmittelbar nach Verlassen des Flugzeuges in Berlin-Tegel unter Angabe seiner Situation Amtsträgern anzuvertrau-
en, lag eine Strafmilderung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit 8 49 Abs. 1 StGB so fern, daß die Nichterörterung dieser Milderungsmöglichkeit hier keinen Rechtsfehler darstellt, der den Strafausspruch in Frage stellen könnte.
Laufhütte Horstkotte Harms Schäfer Basdorf