Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 05.01.1994 – 2 StR 672/93
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
5. Januar 1994
in der Strafsache
gegen
Oliver Fbian L ee , ohne festen Wohnsitz, geboren am &. Am 1966 in CB. zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Januar 1994 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juni 1993 im Ausspruch über die Gesanmtstrafe und insoweit aufgehoben, als eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen, daß im Urteilstenor vor den Worten "räuberischen Erpressung" das Wort "schweren" eingefügt wird.
Gründe§
Der Senat folgt dem Generalbundesanwalt, der in seiner Stellungnahme vom 26. November 1993 ausgeführt hat:
"Die Überprüfung des Urteils ... deckt zum Schuldspruch, der der beantragten Ergänzung bedarf, zum Ausspruch der Einzelstrafen und zur Einziehungsanordnung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Die Gesamtstrafe und das Unterbleiben einer Anordnung gemäß § 64 StGB können jedoch keinen Bestand haben:
Der heute 27 Jahre alte Angeklagte machte im Alter von 15 Jahren erste Erfahrungen mit Haschisch (UA S. 3). Im Alter von 22 Jahren begann er mit dem Konsum von Kokain (UA S. 8). Anschließend lebte er in Kreisen, in denen regelmä-Big Heroin, Kokain und Speed genommen wurde (UA S. 9). Ein Versuch im Alter von 24 Jahren, den Drogenmißbrauch einzustellen, blieb ohne Erfolg (UA S. 9). Der Angeklagte konsumierte bis zu seiner Festnahme in vorliegender Sache weiterhin Hercin, Kokain und Speed (UA S. 10). Er ist jetzt massiv drogenabhängig (UA S. 18, 24). Die der Verurteilung zugrundeliegenden Taten dienten der Beschaffung von Drogen. Bei dieser Sachlage hätte die Strafkammer prüfen müssen, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB unterzubringen ist. Daß eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint, kann dem Urteil nicht entnommen werden. Das Unterbleiben der Prüfung ist ein Rechtsfehler, der auch auf die Revision des Angeklagten zur Aufhebung führt, weil dem Urteil zu entnehmen ist, daß die neue Verhandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Unterbringung führen wird (BGHSt 37, 5). Da nicht sicher auszuschließen ist, daß die Strafkammer im Falle einer Anordnung der Unterbringung eine geringere Gesamtstrafe
bestimmt hätte, kann auch die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben."
Jähnke Gollwitzer Detter Bode Streck