Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 03.01.1994 – 4 StR 742/93

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 3. Januar 1994

in der Strafsache

gegen

aus DOM. seboren am EB

), zur Zeit in Haft,

I 1964 in (T

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Januar 1994 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. Juli 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Der Schriftsatz des Verteidigers, Rechtsanwalt Köhl, vom 22. Dezember 1993 hat dem Senat vorgelegen.

Zum Schriftsatz des Verteidigers, Rechtsanwalt H@. vom 10. Dezember 1993 bemerkt der Senat ergänzend, daß die Revision nicht erkennbar berücksichtigt, daß am 7. März 1992, mithin während des Tatzeitraums, in dem der Angeklagte unerlaubt mit Betäubungsmitteln Handel getrieben hat, SS 73, 73 b StGB in der durch das Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes, des Strafgesetzbuches und anderer Gesetze vom 28. Februar 1992 (BGBl I 372) geänderten Fassung in Kraft getreten sind. Hierdurch ist

- mit entsprechender Folgewirkung für S 73 a StGB - das bis dahin geltende Netto- durch das Bruttoprinzip abgelöst worden. Das bedeutet, daß das, was der Täter für die Straftat oder aus ihr erlangt hat, ohne Abzug gewinnmindernder Kosten abgeschöpft wird (vgl. dazu näher BGH, Urteil vom 19. November 1993

- 2 StR 468/93). Schon im Hinblick hierauf schließt es der Senat aus, daß der Ausspruch über den Ersatzverfalli im Ergebnis darauf beruht (S 337 StPO), daß die Strafkammer die von der Revision aufgezeigten, den Reingewinn in Einzelfällen mindernden Umstände nicht ausdrücklich berücksichtigt hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

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