Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 03.01.1994 – 4 StR 710/93
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
A StR 710/93
vom
3. Januar 1994 in der Strafsache gegen
x
Dirk FÜ zus HB. Sseporen an 0 WERL in SEE .
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Januar 1994 gemäß SS 348, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1, Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 11. August 1993 unzuständig, soweit es das Berufungsverfahren betrifft.
Zuständig ist insoweit das Oberlandesgericht Hamn.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil, soweit es das erstinstanzliche Verfahren betrifft, wird als
unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten dieses
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
1. Das Landgericht hat ein bei der kleinen Strafkammer anhängiges Berufungsverfahren mit seinem erstinstanzlichen Verfahren nach § 237 StPO verbunden. Der Senat hat nicht darüber zu befinden, ob diese Verbindung eines bei einer
kleinen Strafkammer anhängigen zweitinstanzlichen Verfahrens mit einem bei der großen Strafkammer anhängigen erstinstanzlichen Verfahren zulässig ist. Die Verbindung nach 5 237 StPO läßt jedenfalls die Eigenschaft des zweitinstanzlichen Verfahrens als Berufungsverfahren unberührt (BGHSt 35, 195, 197 m.w.N.). Damit ist für die Revision nicht der Bundesgerichtshof, sondern gemäß 8 121 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG das Oberlandesgericht zuständig. Dies ist gemäß S 348 StPO auszusprechen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das landgerichtliche Urteil, soweit es das erstinstanzliche Verfahren betrifft, ist als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfunc des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 34% Abs. 2 StPO). Zwar ist das Landgericht zu Unrecht von e ine r fortgesetzten Handlung ausgegangen; richtigerweise hätte es zumindest die Einfuhr und das Handeltreiben bezüglich der am 21. Mai 1992 begangenen Tat sowie den Erwerb des Kokains im November/Dezember 1992 aus dem Fortsetzungszusammenhang herausnehmen müssen. Durch die Festsetzung nur einer Strafe statt dreier Strafen ist der Angeklagte aber nicht beschwert. Entgegen der Ansicht des Landgerichts (vgl. UA 18) hätte die Tat vom 21. Mai 1992 auch nicht in die im Berufungsverfahren abgeurteilte fortgesetzte Handlun« mit einbezogen werden können (vgl. die Ausführungen des Ge-
neralbundesanwalts in der Antragsschrift vom 3. Dezember 1993 unter II).
Salger Meyer-Goßner Nehm Maatz Tolksdorf