Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 21.12.1993 – 5 StR 693/93
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 693/93
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 21. Dezember 1993 in der Strafsache gegen
Ronald Markus L GEEEEEEEEED aus Bo, dort geboren am Er: EEE 1966,
wegen versuchter Vergewaltigung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 1993 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Mai 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Mit Recht beanstandet der Beschwerdeführer die Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung des Landgerichts. Dieses schließt einerseits den Bruder des Angeklagten als möglichen Alternativtäter "aus, weil er keine Verletzungen an den Händen aufwies, obwohl sie vorhanden sein müßten, weil die Zeugin L. den Angreifer kräftig in die Hand gebissen hat" (UA S. 20). Die fehlenden Verletzungen an den Händen des Bruders hatte ein Kriminalbeamter zwei Tage nach der Tat festgestellt (UA S. 17). Andererseits hat das Landgericht keinerlei Feststellungen
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darüber getroffen, ob der als Täter verurteilte Angeklagte seinerseits Verletzungen an den Händen aufwies. Schied aber eine Person, die tatnah keine solchen Verletzungen hatte, als Täter aus, war das Landgericht verpflichtet darzulegen, daß der Angeklagte eine entsprechende Verletzung hatte - was gegebenenfalls als weiteres erhebliches, ihn belastendes Indiz in Betracht gekommen wäre - oder weshalb hierüber keine Erkenntnisse vorhanden sind. Letzeres liegt hier schon nach dem Urteil (die im Rahmen einer Verfahrensrüge in diesem Zusammenhang von der Revision vorgebrachten Ermittlungsergebnisse sind, da im Urteil nicht abgehandelt, im Rahmen der sachlichrechtlichen Überprüfung irrelevant) fern, weil der Angeklagte seinerseits bereits einen Tag nach der Tat von Kriminalbeamten befragt worden war (UA S. 16).
Der Senat verkennt weder die .im übrigen gewichtigen Indizien gegen den Angeklagten noch den Umstand, daß die Alternativtäterschaft seines Bruders möglicherweise aus anderen, auch allein tragfähigen Gründen auszuschließen war (UA S. 20 £.). Auch liegt nicht ganz fern, daß einer vorhandenen Bißverletzung zwar belastende Indizfunktion zugekommen wäre, daß ihrem Fehlen indes nicht unbedingt ausschlaggebende Entlastung hätte zugemessen werden müssen. Dies hat der für die Beweiswürdigung verantwortliche Tatrichter aber bei seiner Erörterung zur Alternativtäterschaft ausdrücklich anders beurteilt. Das Revisionsgericht muß ihn beim Wort nehmen. Daß das Urteil insoweit lediglich nachlässig gefaßt sein mag, gibt dem Revisionsgericht gleichwohl keine Möglichkeit, ein Beruhen des Schuldspruchs auf der dargelegten Unvollständigkeit der Beweiswürdigung auszu-
schließen.
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Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß die Revision mit Recht einen weiteren Fehler im Urteil beanstandet: war der Angeklagte der Täter, durfte das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit nicht aus einem Erfolg seiner sexualtherapeutischen Behandlung nach einer früheren einschlägigen Tat abgeleitet werden (UA S. 25). Diese Einschätzung beruhte auf den eigenen Angaben des Angeklagten (UA S. 18); diese waren, da er die Tatbegehung bestritt, für die Beurteilung jener psychotherapeutischen Behandlung indes offensichtlich unerheblich.
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