Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 14.12.1993 – 5 StR 673/93
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 14. Dezember 1993 in der Strafsache
gegen
Lutz Ri ED | cus Weib, geboren am m. EEE 1954 in Ne,
wegen Vergewaltigung u.a.
ng
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 1993 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Cottbus vom 15. Juli 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-
tels zu tragen. Der Senat bemerkt folgendes:
Zugunsten des Angeklagten ist davon auszugehen, daß die im einzelnen festgestellten neun Einzelakte des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes, darunter ein Fall der Vergewaltigung, in der Zeit vor dem 3. Oktober 1990 begangen worden sind. Daß das Bezirksgericht sämtliche Akte zu einer, nach seiner Auffassung fortgesetzten, Tat zusammengefaßt hat, beschwert den Angeklagten nicht. Das Bezirksgericht hat der Strafzumessung das im konkreten Fall mildere Recht der DDR zugrunde gelegt und sich bei der Strafzumessung rechtsfehlerfrei von dem Stra- £frahmen des S$S 121 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB-DDR leiten lassen. Die Anzahl der strafbaren Akte hat das Bezirksgericht "mit großer Zurückhaltung" gewertet (UA S. 15). Dem entnimmt der Senat, daß es den Umstand, daß der Angeklagte das Opfer "sehr oft" sexuell mißbraucht hat, nur im Rahmen des festgestellten Mindestschuldumfangs berücksichtigt
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hat. Den Ausführungen des Bezirksgerichts ist zu entnehmen, daß es die ausgeworfene Freiheitsstrafe als die niedrigste in Betracht kommende Freiheitsstrafe angesehen hat.
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