Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 14.12.1993 – 4 StR 698/93

4. Strafsenat

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7 n

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

14. Dezember 1993

in der Strafsache

gegen

Detiet DEE zus Oo. Sort seboren am EEE

BE :>5:. zur zeit in Haft,

wegen Vergewaltigung u. a.

hier: Prozeßkostenhilfeantrag der Nebenklägerinnen

2

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 1993 beschlossen:

Der Antrag der Nebenklägerinnen auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz

wird abgelehnt.

Gründe§

Den Nebenklägerinnen war die beantragte Prozeßkostenhilfe zu versagen. ES fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug ge” sondert zu gewähren (§ 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO, $S 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, 8 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme haben die

Nebenklägerinnen unterlassen.

Eines Hinweises auf diese Sachlaae und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es - auch im Hinblick auf bisher den Nebenklägerinnen even” tuell entstandene Auslagen im Revisionsverfahren - nicht. Prozeßkostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges

genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NJW 1985, 921; 1982, 446).

Im Hinblick darauf, daß lediglich der Angeklagte - erfolglos - Revision eingelegt hat und die Nebenklägerinnen Prozeßkostenhilfe nur begehren, um dieser entgegenzutreten, war schließlich ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten (BGH VRS 72, 375).

Salger Meyer-Goßner Steindorf Nehm Maatz