Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993

BGH Urteil vom 07.12.1993 – 5 StR 641/93

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL vom 7. Dezember 1993

in dem Sicherungsverfahren gegen

Manfred Ernst Pe ME aus De, geboren am @. EEmB 1940 in Dr En.

wegen Unterbringung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Dezember 1993, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,

die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte

Dr. Schäfer

Häger

Basdorf

als beisitzende Richter, Richter am Kammergericht Me WEHEN

als Vertreter der Bundesanwaltschaft. Rechtsanwalt >

als Verteidiger,

Justizangestellte EEE»

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Mai 1993

wird verworfen. Dem Beschuldigten im Revisionsverfahren erwachsene notwendige Auslagen fallen der Staatskasse

zur Läst.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren den Antrag auf Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die das Urteil mit der Sachrüge angreift. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg.

1. Am 21. Juli 1992 setzte der Beschuldigte einen Müllcontainer in Brand. Am 19. August 1992 legte er kurz nacheinander zwei Brände im Köpenicker Wald. Das Landgericht würdigt dies als jeweils mit natürlichem Vorsatz begangene Straftaten der Sachbeschädigung (5 303 StGB) und der Brandstiftung (s 308 StGB) in zwei Fällen. Der Beschuldigte handelte bei Begehung der Taten ohne Unrechtseinsicht; aufgrund einer krankhaften see-

lischen Störung - entweder einer exogenen Psychose als

Folge jahrelangen Alkoholmißbrauchs oder einer endogenen Psychose in Form der "Altersschizophrenie" - war

seine Unrechtseinsichtsfähigkeit mindestens erheblich vermindert, möglicherweise ausgeschlossen (5 20 StGB).

Ungeachtet einer Wertung beider Brandstiftungen als erhebliche Straftaten verneinte das Landgericht eine Gefährlichkeit des Beschuldigten im Sinne des S 63 StGB.

2. Diese vom Tatrichter in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Sachverständigen vorgenommene würdigung hält sachlichrechtlicher Prüfung stand.

a) Das Landgericht hat seine Prognoseentscheidung auf eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Beschuldigten und seiner Taten gestützt und sich für seine Einschätzung, eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für künftige erhebliche rechtswidrige Taten des Beschuldigten bestehe nicht, maßgeblich davon leiten lassen, daß der Beschuldigte ungeachtet psychischer Erkrankung "spätestens seit Mitte der 80er Jahre ... bis zum Jahre 1992 nicht straffällig wurde" und daß er während der etwa sechsmonatigen einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus eine "überraschende" psychische Stabilisierung erfahren habe (UA S. 19).

Die Maßstäbe des Landgerichts für seine Prognoseentscheidung sind rechtsfehlerfrei. Sie stehen ebenso im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wie die maßgebliche Berücksichtigung der langen Krankheitsgeschichte des Beschuldigten (vgl. BGHR StGB S 63 Gefährlichkeit 5, 11; BGH NStZ 1986, 237; BGH bei Holtz MDR 1979, 280).

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b) Entgegen der Besorgnis der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht nicht etwa außer acht gelassen, daß bei dem Beschuldigten für den Fall, daß er an einer endogenen Psychose leidet, eine vom Sachverständigen als "Altersschizophrenie" bezeichnete Erkrankung vorliegt. Mit seiner Diagnose hat der Sachverständige die mögliche endogene Psychose von der häufigeren, bereits im Jugendalter ausbrechenden Erkrankung abgegrenzt (UA

S. 16). Dessen ungeachtet besteht nach den Urteilsfeststellungen kein Zweifel daran, daß der Beschuldigte bereits bei seinen mehrfachen stationären Behandlungen in der Nervenklinik zwischen 1983 und 1987 - den ersten "biographischen Auffälligkeiten", als er jeweils über 40 Jahre alt war - an derselben psychischen Erkrankung litt wie bei Begehung der Taten.

c) Daß die in der Hauptverhandlung festgestellte, auch vom Sachverständigen als überraschend gewertete psychische Stabilisierung des Beschuldigten auf therapeutische Maßnahmen oder "anfängliche Medikation" während der einstweiligen Unterbringung zurückführbar ist, entspricht der Auffassung des Landgerichts. Die "Krankheitsuneinsicht" des Beschuldigten, die es selbst als "Risikofaktor" wertet, hat es nicht verkannt (UA

Ss. 19). Daher ist auszuschließen, daß das sachverständig beratene Landgericht bei seiner Gesamtwürdigung den mit einer Entlassung des nicht krankheitseinsichtigen Beschuldigten aus stationärer psychiatrischer Behandlung wahrscheinlich verbundenen Wegfall weiterer Therapie, die einen möglichen Stabilisierungsfaktor bildet, außer acht gelassen haben könne. Das Landgericht konnte sich bei seiner Prognoseentscheidung darauf berufen, daß der Beschuldigte auch nach seiner letzten, im Jah-

re 1987 abgeschlossenen stationären psychiatrischen Be-

IR:

handlung ungeachtet mangelnder Krankheitseinsicht und eines weiteren bei ihm naheliegenden Risikofaktors, der Möglichkeit unkontrollierten Alkoholkonsums, Jahrelang unauffällig ohne Begehung rechtswidriger Taten gelebt hat. Bei dieser Ausgangslage läßt sich dem Urteil entgegen der Auffassung der Revision nicht entnehmen, daß sich das Landgericht von einer zu kurzfristigen Prognose (vgl. BGHR StGB S 63 Gefährlichkeit 6) hätte bestimmen lassen.

Die "Einmaligkeit rechtswidrigen Handelns im Som-

mer 1992" beruhte hier zwar nicht nachweislich auf einer Konfliktsituation des Beschuldigten oder auch nur auf einem sonst nachvollziehbaren Motiv, was die Verneinung einer Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 63 StGB weit sicherer begründet hätte (vgl. BGHR StGB S 63 Gefährlichkeit 3, 13, 15). Die Begehung einer allein krankheits- und nicht konfliktbedingten oder auch nur nachvollziehbar motivierten erheblichen rechtswidrigen Tat indiziert jedoch nicht etwa im Gegenschluß allein schon die begründete Erwartung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten und die daraus folgende Gemeingefährlichkeit. Die hier zu beurteilenden Brandstiftungen gingen zudem - ungeachtet ihrer beträchtlichen Gefährlichkeit - nicht etwa mit so gravierender unmittelbarer Gefährdung für höchste Rechtsgüter anderer einher, daß allein mit Rücksicht darauf das mit der Prognoseent-

scheidung des Tatrichters verbundene Risiko, das dieser nicht verkannt hat, nicht hingenommen werden dürfte.

Laufhütte Horstkotte Schäfer Häger Basdorf