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BGH Beschluss vom 06.12.1993 – 5 StR 667/93

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 _ StR 667/93

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 6. Dezember 1993 in der Strafsache

gegen

Manfred Pr ED 4 Acaus Home. geboren am @. m 1955 in SCHNEE.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 1993 beschlossen:

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit dem Angeklagten unter II B 3 der Gründe des Urteils des Landgerichts Hannover vom 16. Juni 1993 Verkauf von Betäubungsmitteln an Alexandra Wi-

WEB zur Last gelegt wird.

Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe nach 85 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, soweit über sie nicht abschließend entschieden ist, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen (Verkauf von Kokain an Jörg ME, Verkauf von Heroin an Sylvia Bei und Verkauf von Kokain an Alexandra Vi) sowie wegen Nötigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und den Angeklagten im übrigen freigesprochen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten, soweit dieser wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wurde. Das Rechtsmittel führt mangels Anklage zur Teileinstellung, soweit der Angeklagte wegen Verkaufs von Kokain an Alexandra Wi-GEREEEEEEER verurteilt wurde, und damit auch zur Aufhebung der gegen ihn verhängten Gesamtstrafe. Im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Dem Verfahren liegen mehrere Anklagen der Staatsanwaltschaft Hannover zugrunde:

während der Verkauf von Kokain an Jörg MR durch die Anklage vom 14. Mai 1991 und der Verkauf von Heroin an Sylvia Beip durch die Anklage vom 27. September 1991 ausdrücklich erfaßt sind, ist der Verkauf von Kokain an Alexandra Wi in Ger Zeit von Januar bis zum 30. Juni 1992 in keiner Anklage ausdrücklich genannt. Mit Anklage vom 1. September 1992 war dem Angeklagten allerdings vorgeworfen worden, in der Zeit nach Ju-

ni 1991 bis etwa Mitte 1992 aus Amsterdam mit Hilfe einer Zeugin FB etwa 5 kg Kokain eingeführt und dieses

zusammen mit Heroin zunächst gemeinsam mit dem Mitangeklagten SUB später durch SUB allein verkauft zu haben. Von diesem Vorwurf hat die Strafkammer den Angeklagten aber freigesprochen. Der Verkauf von Kokain an Alexandra Wi kann nicht Teil dieses Geschäfts gewesen sein, da auch die Anklageschrift vom 1. September 1992 Verkäufe an Alexandra Wi iii nicht erwähnt. Da wegen des Verkaufs an Alexandra Wi-EEE eine Anklage fehlt, war das Verfahren in diesem Punkt einzustellen.

Der Wegfall der Strafe im Fall II B3 der Urteilsgründe

(Verkauf an wi GEEB>) berührt die übrigen Einzelstrafen nicht. Die Gesamtstrafe muß schon deshalb entfallen, weil sie die Summe der verbleibenden Einzel-

strafen übersteigt.

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