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BGH Urteil vom 01.12.1993 – 2 StR 488/93

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 488/93

Hd vom 1. Dezember 1993

in der Strafsache gegen

Manfred Br OU aus K@, dort geboren am @. GE 1940,

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Dezember 1993, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,

die Richter am Bundesgerichtshof Theune Niemöller Gollwitzer

Detter als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. EEEEED aus GENE. Rechtsanwalt EEE aus EB als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte EB als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt:

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I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. April 1993 im Fall 18 der Urteilsgründe, im Ausspruch über die Gesamtstrafe und im Ausspruch über die Geldstrafe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben; in diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe: I.

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung

im übrigen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je

200 DM verurteilt. Mit seiner Revision, die auf die Verurteilung im Fall 18 der Urteilsgründe (= Fall 22 der Anklage) und den Strafausspruch beschränkt ist, rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat zum überwiegenden Teil Erfolg.

II.

1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei im Fall 18 der Urteilsgründe ist aufzuheben. Als begründet erweist sich eine der Rügen, mit denen der Beschwerdeführer die Verletzung des Beweisamtragsrechtes beanstandet. Auf die anderen Rügen kommt es deshalb nicht

an.

Die Strafkammer hatte im Fall 25 der Anklage das Verfahren gegen den Angeklagten gemäß S 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. In diesem Fall war ihm zur Last gelegt worden, er habe im Herbst 1986 dem Zeugen Bes den Hinweis ("Tip") auf ein geeignetes Opfer für einen Überfall gegeben, der von Bei TeiEEEEB und LEE verübt werden sollte, jedoch nicht zur Ausführung kam. Mit einem Hilfsbeweisamtrag fiatte die Verteidigung des Angeklagten unter Beweis gestellt, daß der "Tip" nicht von ihm gekommen sei. Diesen Beweisamtrag hat die Strafkammer in den Urteilsgründen zurückgewiesen, da angesichts der vorläufigen Verfahrenseinstellung die behauptete Beweistatsache bedeutungslos

sei.

Diese Begründung war - wie die Revision zutreffend rügt - rechtsfehlerhaft. wird ein Beweisamtrag wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Beweistatsache zurückgewiesen, so liegt darin ein Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO, wenn das Gericht in den Urteilsgründen das Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache zur Begründung des Schuldspruchs heranzieht; denn damit weicht es von der Beurteilung jener Tatsache als bedeutungslos ab und entzieht

damit der Ablehnung des Beweisamtrags die sie rechtfertigende Grundlage (BGHR StPO 5 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 18 m.w.N.).

So verhielt es sich hier. Die Strafkammer hat im Fall 18 der Urteilsgründe den diese Tat leugnenden Angeklagten aufgrund der ihn belastenden Aussage des Zeugen P@- GEB für überführt erachtet. Daß dessen Aussage glaubhaft sei, hat sie unter anderem mit der Erwägung begründet, es wäre widersinnig, dem Zeugen ein Falschbelastungsinteresse zu unterstellen; denn

"das würde ... bedeuten, daß er, nur um den An-

geklagten zu Unrecht zu belasten, sich gleich-

zeitig selbst einer Vielzahl von Straftaten, so-

gar eines (im eingestellten Fall 25 der Anklage)

Verbrechens bezichtigen würde".

Mit dieser Begründung hat die Strafkammer zu erkennen gegeben, daß sie der Auffassung war, der Zeuge Pelp habe den Angeklagten auch im.Fall 25 der Anklage zu Recht belastet, wobei dessen belastende Aussage unter den gegebenen Umständen nur darin bestanden haben kann, den Angeklagten als "Tipgeber" zu bezeichnen; dem hat sie Bedeutung für die

Beweiswürdigung im Fall 18 der Urteilsgründe beigemessen.

Damit verträgt sich nicht die zur Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags gebrauchte Begründung, die Behauptung des Gegenteils sei bedeutungslos. Der damit vorliegende Widerspruch läßt sich nicht auflösen. Es ist nicht auszuschlie-Ben, daß die Verurteilung des Angeklagten im Fall 18 der Urteilsgründe auf diesem Verfahrensfehler beruht.

LOR

2. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall 18 der Urteilsgründe führt zum Wegfall der Gesamtfreiheitsstrafe, berührt jedoch nicht die in den anderen Fällen verhängten Einzelfreiheitsstrafen, die daher bestehen bleiben. Soweit der Beschwerdeführer auch deren Aufhebung beantragt hat, ist seine Revision unbegründet.

3, Der Ausspruch über die Geldstrafe ist dagegen - unabhängig von der Auswirkung des unter 1 bezeichneten Verfahrensfehlers auf diesen Teil der Entscheidung - schon deshalb aufzuheben, weil diese Strafe keiner der abgeurteilten Taten zugeordnet worden ist. Das Gericht war offenbar der Ansicht, die Geldstrafe als zusätzliche Sanktion für sämtliche abgeurteilten Straftaten verhängen zu können. Dies trifft indessen nicht zu. Ob neben der jeweiligen Einzelfreiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden soll, muß für jede Tat gesondert entschieden werden; aus mehreren Einzelstrafen ist eine Gesamtgeldstrafe zu bilden (Ss 53

Abs. 1 StGB).

Darüber:;zu befinden, obliegt nunmehr der neu entschei - denden Strafkammer. Das Verschlechterungsverbot (8 358 Abs. 2 Satz 1 StPo) steht der nachträglichen Festsetzung

von Einzelgeldstrafen nicht entgegen (vgl. KK-Pikart, StPO 3. Aufl. § 358 Rdn. 29); jedoch darf eine aus ihnen zu bildende Gesamtgeldstrafe die Höhe der im angefochtenen Urteil ausgesprochenen Geldstrafe nicht übersteigen.

Jähnke Theune Niemöller Gollwitzer Detter

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