Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 24.11.1993 – 4 StR 404/93

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

24. November 1993 in der Strafsache

gegen

Adelbert zÜUEEB sgeborener „De dort geboren am EEE >55,

— — TBENg. geboren am EEE :°>° in SEE

wegen Bandendiebstahls

Der 4.

Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. November 1993 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-

sen:

II.

Auf die Revision des Angeklagten ZB wird das Urteil des Landgerichts Halle vom

12. Februar 1993 dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen Bandendiebstahls in sechs Fäli’en, davon in einem Fall wegen Versuchs, unter Einbeziehung der durch Strafbefehl des Kreisgerichts Sangerhausen vom 12. November 1991 - Az.: 3 Cs 112/91 - und durch Urteil vom 28. April 1992

- Az.: 3 Ls 22/92 - verhängten Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten und wegen Bandendiebstahls in achtzehn Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Mona-

ten verurteilt wird.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Die Revision des Angeklagten PEN gegen das Urteil des Landgerichts Halle

vom 12. Februar 1993 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die gegen

ihn festgesetzte Sperrfrist für die Ertei-

lung einer neuen Fahrerlaubnis entfällt und stattdessen die gegen den Angeklagten im Urteil des Amtsgerichts Sangerhausen vom 29. Oktober 1992 - Az.: 3 Ds 210/92 47 Js 9060/92 - angeordnete Maßregel aufrechterhalten bleibt.

III. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ih-

rer Rechtsmittel zu tragen.

“n - Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten zB wesen Bandendiebstahls in acht Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs, unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Kreisgerichts Sangerhausen vom 12. November 1991 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten und wegen Bandendiebstahls in sechzehn Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs, unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Kreisgerichts Sangerhausen vom 28. April 1992 (Tatzeiten: 9. und 18. April 1991) zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Den Angeklagten >OREEEEEN hat es wegen Bandendiebstahls in elf Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs, unter Einbeziehung von vier weiteren Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und zugleich eine Maßnahme nach 838 69, 69 a StGB festgesetzt.

I. Die Revisionen der Angeklagten, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügen, sind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Einzelstrafaussprüche richten.

II. Die Rechtsmittel der Angeklagten führen jedoch zu der sich aus der Beschlußformel ergebenden Abänderung der Rechtsfolgenaussprüche.

1. Im Falle des Angeklagten Zapf hat die Strafkammer bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung übersehen, daß die dem Urteil des Kreisgerichts Sangerhausen vom 28. April 1992 zugrunde liegenden Taten vor dem 12. November 1991, dem Datum des Strafbefehls, begangen wurden. Sie waren daher gemeinsam mit.;den dem Strafbefehl zugrunde liegenden und den vor dem 12. November 1991 begangenen sechs und nicht - wie die Strafkammer infolge unrichtiger Zuordnung angenommen hat - acht Taten dieses Verfahrens mit einer Gesamtstrafe abzuurteilen. Der Senat holt dies nach und ändert den Urteilsausspruch entsprechend ab. Die Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten wird hiervon nicht berührt. Wegen der zäsurwirkung des Strafbefehls bleibt die weitere Gesamtstrafe für die nach diesem Zeitpunkt begangenen - nun - achtzehn Taten bestehen. Der Senat schließt aus, daß die Strafkammer - trotz des Wegfalls der Strafe von sieben Monaten aus dem Urteil des Kreisgerichts Sangerhausen - wegen der verbleibenden Summe der Einzelstrafen von über acht Jahren in diesem Fall auf eine noch niedrigere Gesanmtstrafe erkannt hätte.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-11-24/4-str-404-93#rd_7

2. Bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung hinsichtlich des Angeklagten PEN hat sie Strafkammer zwar verkannt, daß die durch Urteil des Amtsgerichts Sangerhausen vom 29. Oktober 1992 abgeurteilten Taten nach dem Zäsurwirkung entfaltenden Urteil des Kreisgerichts Sangerhausen vom 19. Mai 1992 begangen wurden und daß deshalb diese Strafe nicht in die nachträgliche Gesamtstrafe hätte einbezogen werden dürfen. Hierdurch wird der Angeklagte jedoch nicht beschwert. Soweit die Strafkammer in ihrem Urteil eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (SS 69,

69 a StGB) neu festgesetzt hat, war hierfür kein Raum; vielmehr war die in dem Urteil des Amtsgerichts Sangerhausen vom 29. Oktober 1992 verhängte Maßregel aufrecht zu erhalten

(5 55 Abs. 2 StGB). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab,

III. Der geringfügige Erfolg der Rechtsmittel gibt keinen Anlaß, die Angeklagten von den Kosten des Verfahrens

und ihren Auslagen gemäß S 473 Abs. 4 StPO teilweise zu entlasten.

Salger Nehm Steindorf Tolksdorf Tepperwien