Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 23.11.1993 – 1 StR 685/93
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BAR
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
Var. 625 - TA vom
23. November 1993
in der Strafsache
gegen
Ahmad s Me > GER :: GE aus TAREEEEB (IM . dort geboren am (EEE 1949.
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
BARG
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. November 1993 einstimmig beschlossen (S 349 Abs. 2 und 4 StPO):
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. Juni 1993 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:
Das Landgericht führt aus, das Aussageverhalten des Angeklagten habe "zwar nicht die Voraussetzungen des S 31 BtMG erfüllt(e)", seine Angaben - die "zur Aufhellung der Beteiligung der den Ermittlungsbehörden bereits bekannten Mitbeteiligten beitrugen" - seien jedoch "als wesentlicher Aufklärungsbeitrag zu seinen Gunsten zu bewerten" (UA Ss. 9). Da dem Urteil nicht zu entnehmen ist, worin die "Aufhellung der Beteiligung" bestand, da andererseits die Formulierung "wesentlicher Aufklärungsbeitrag" eng an die Ausdrucksweise von 8 31 Nr. 1 BtMG anschließt, kann der Senat nicht beurteilen, ob die Voraussetzungen des § 31 BtMG
zu Recht verneint worden sind, und nicht ausschließen, daß der Strafausspruch auf dem Rechtsfehler beruht. Deshalb bedarf die Sache insoweit neuer Entscheidung.
Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler auf.
Gribbohm Maul Foth
Granderath Brüning
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