Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 19.11.1993 – 2 StR 586/93

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

nl, vom Pad ungen in On 19. November 1993

in der Strafsache

gegen

Michael Kurt BEE aus Nic, geboren am wW. GE 1970 in SEE.

wegen Diebstahls u.a.

LH

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-

sen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 3. Juni 1993 im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, daß der Angeklagte zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in siebenundzwanzig Fällen u. a. zu einer Einheitsjugenästrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung ist im wesentlichen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

In Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt hat der Senat jedoch den Rechtsfolgenausspruch in entsprechender Anwendung. von $S 354 Abs. 1 Stpo abgeändert.

Die Jugendkammer hält gemäß den Urteilsgründen (UA S. 31) eine Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und drei

Monaten für angemessen.

Auf diese Strafe hat der Senat nunmehr in Abänderung des auf Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten lautenden Tenors des angefochtenen Urteils erkannt.

Für eine Kostenentscheidung nach S$S 473 Abs. 4 StPO bestand kein Anlaß.

Jähnke Theune Gollwitzer Bode Streck