Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 16.11.1993 – 4 StR 649/93

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

16. November 1993 in der Strafsache

gegen

Roland D | aus SC, sort geboren a EEE 1961, zur Zeit in Haft,

wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.

PP

Ef

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. November 1993 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 24. Mai 1993 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung. auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weiter gehende Revision wird verwor” fen.

Gründe§

Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann keinen Bestand haben. Der Einbeziehung der Freiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Sangerhausen vom 8. September 1992, der Freiheitsstrafe von drei Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Halle vom 7. Januar 1993 und der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Weißenfels vom 11. Januar 1993 steht die zäsurwirkung entgegen, die der Strafbefehl des

Kreisgerichts Sangerhausen vom 19. Januar 1992 entfaltet (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 9).

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Salger Steindorf Nehm

Tolksdorf Tepperwien