Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 15.11.1993 – 5 StR 602/93

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 15. November 1993 in der Strafsache gegen

Meik B EEE aus DEE. geboren am &B. EEE 1968 in vi >,

wegen schweren Raubes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 1993 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 27. April 1993 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben,

2. Die weitergehende Revision wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

1, Der Senat entnimmt den Feststellungen (UA S. 8), daß der Angeklagte eine waffe im Sinne des S 250 Abs. 1

Nr. 1 StGB benutzt hat (vgl. BGHR StGB S 250 Abs. 1

Nr. 1 Schußwaffe 3).

2. Zum Strafausspruch hat der Generalbundesanwalt zu-

treffend ausgeführt:

"Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand. Das

Landgericht hat sowohl bei der Strafrahmenwahl zu § 250 stGB (UA S. 21) als auch bei der eigentlichen Strafzumessung (UA S. 22) die bei der Feststellung zum Werdegang näher aufgeführten (UA S. 4-6) Vorbelastungen und

20%

die Vorstrafe ausdrücklich strafschärfend gewürdigt. Es hat damit gegen das Verwertungsverbot des S 51 Abs. 1 BZRG bzw. S 51 Abs. 1 i. V. m. 8 63 Abs. 4 BZRG versto-Ben; denn die vom Landgericht herangezogene zeitlich letzte Verurteilung war am 11. April 1993, also bereits vor dem angefochtenen Urteil, tilgungsreif (SS 46

Abs. 1 Nr. 1c, 36 Abs. 1 Satz 1 BZRG) ...".

Der Senat vermag nicht sicher auszuschließen, daß der Fehler die Höhe der Strafe beeinflußt hat.

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