Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 12.11.1993 – 2 StR 592/93

2. Strafsenat

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473

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

Ya vom

12. November 1993

in der Strafsache

gegen

Mchael KEEEEB . . ohne festen Wohnsitz, geboren am WB. EM 1959 in BEE. zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls

AUo

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. November 1993 gemäß SS 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I, Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 5. Juli

1993 wird

1. das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit es den Vorwurf eines Diebstahls durch Einbruch im Hause Pe#straße [1 in KB (Fall 2 der Anklage) zum Gegenstand hat; in diesem Umfang fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur

Last,

2. der Urteilstenor im Schuldspruch und im Strafausspruch dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wird.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

v.. .. -

Der Beschwerdeführer trägt die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels.

ATS

Gründe§

Mit der vorläufigen Teileinstellung des Verfahrens (S 154 Abs. 2 StPO) entfällt die wegen des Diebstahls im Hause P@@straße @ in KEER verhängte Einzelstrafe. Dasselbe gilt für die Gesamtstrafe.

Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wegen des Einbruchdiebstahls im Hause P@Bstraße WW und die deswegen verhängte Einsatzstrafe richtet, ist das Rechtsmittel

offensichtlich unbegründet (5 349 Abs. 2 StPO); der Zusatz, daß es sich um einen besonders schweren Fall des Diebstahls (5 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB) handelt, war allerdings aus der Urteilsformel herauszunehmen (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. § 260 Rdn. 25). Daß das Landgericht eine Aussetzung der Vollstreckung der verbleibenden Strafe zur Bewährung in Betracht gezogen hätte, schließt der Senat aus.

Jähnke Theune Niemöller Gollwitzer Streck