Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 11.11.1993 – 4 StR 633/93

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 11. November 1993 in der Strafsache

gegen

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wegen Vergewaltigung U. A. hier: Prozeßkostenhilfeantrag der Nebenklägerin

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11, november 1993 beschlossen:

Der Antrag der Nebenklägerin Sudmann auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.

Gründe§

Der Nebenklägerin war die beantragte ProZeßkostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Solche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (S 397 a Abs. 1 Satz 1 StPpo, S 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des Vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat,

Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es - auch im Hinblick auf bisher der Nebenklägerin eventuell entstandene Auslagen im Revisionsverfahren - Nicht, Prozeßkostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehnigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH nIJW 1985, 921; .1982, 446).

Im Hinblick darauf, daß lediglich der Angeklagte - erfolglos - Revision eingelegt hat und die Nebenklägerin Prozeßkostenhilfe nur begehrt, um dieser entgegenzutreten, war schließlich ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten (BGH VRS 72, 375).

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