Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 11.11.1993 – 1 StR 257/93

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

ef vom 11. November 1993

in der Strafsache

gegen

Gerhard Alfred w EEE zus ME. geboren am GEN 15:5 in sg.

wegen schwerer Brandstiftung u.a.

ALL

Ad

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. November 1993 gemäß S 349

Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 29. Januar 1993 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. j

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat sowohl bei der Verneinung minder schwerer Fälle der Brandstiftung nach § 308 Abs. 2 StGB wie auch bei der Zumessung der einzelnen Strafen zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, daß es sich um zwei Brandserien mit jeweils sehr hoher Rückfallgeschwindigkeit handelte, wobei allerdings ein Teil der Taten gemäß S 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt wurde. Es teilt jedoch hinsichtlich der eingestellten Brandlegungen weder deren Zahl mit noch welche Objekte der Angeklagte angezündet hat und welche Schäden dadurch verursacht wurden. Damit ist dem Senat kei-

ne Überprüfung möglich, inwieweit die eingestellten Taten neben den fünf abgeurteilten Brandstiftungen ins Gewicht fallen. Der Strafausspruch kann daher keinen Bestand haben,

Damit bedarf es keiner Entscheidung über die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen. Mit diesen Rügen wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verneinung der Voraussetzungen des S 21 StGB; mit der Aufhebung des Strafausspruchs muß diese Frage ohnehin erneut geprüft werden.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Eine fortgesetzte Handlung hat das Landgericht zu Recht verneint.

Gribbohm Ulsamer Maul Granderath Beyer