Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 03.11.1993 – 4 StR 593/93
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
3, November 1993 in der Strafsache
gegen
Andelfataeh SM aus ME. seboren am a] 1963 in EEE (oE , zur Zeit in Haft,
wegen sexueller Nötigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. November 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 17. Mai 1993 mit den Feststellungen aufgehoben, SO” weit ihm Strafaussetzung ZUr Bewährung ver”
.sagt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache ZU neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat nur hinsichtlich der Versagung der Strafaussetzung Zur Bewährung Erfolg. Im übrigen ist es auS den Gründen, die der GCeneralbundesanwalt in seiner Antrags”
schrift vom 8. Oktober 1993 dargelegt hat, unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO.
Die Strafkammer hat zur Strafaussetzung ausgeführt, trotz günstiger Sozialprognose ergebe eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und der Tat nicht das Vorliegen besonderer Umstände, die ausnahmsweise bei einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe die Strafaussetzund zur Bewährung rechtfertigen könnten.
Diese, im wesentlichen lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholenden Darlegungen werden den Besonderheiten des Falles nicht gerecht; sie lassen insbesondere durch den Hin” weis auf den Ausnahmecharakter des S 56 Abs. 2 StGB besorgen, daß die Strafkammer die hier gebotene eingehende Gesamtwürdigung tatsächlich nicht vorgenommen hat (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 1 und 2).
Der Angeklagte hielt sich erst ein Vierteljahr zu Stu” dienzwecken in der Bundesrepublik Deutschland auf. Er nötig” te das Tatopfer, nachdem er vom Versuch der Vergewaltigung strafbefreiend zurückgetreten war, zur Vornahme einer sexuellen Handlung. Trotz der vergleichsweise geringen Gewaltan” wendung und weiterer strafmildernder Gesichtspunkte hat die Strafkammer einen minder schweren Fall der sexuellen Nötigung wegen der massiven psychischen Folgen für das Tatopfer verneint. Im Rahmen der Prüfung, ob die Strafe zur Bewährund auszusetzen sei, hätte demgegenüber aber neben der bisherigen Straffreiheit, der hohen Strafempfindlichkeit und dem - allerdings erst nach der Vernehmung des Tatopfers abgeleg” ten - Geständnis auch berücksichtigt werden müssen, daß sich
der Angeklagte zur Zeit der Hauptverhandlung nahezu vier Monate in Untersuchungshaft befunden hat (vgl. BGH StV 1990, 303). Über die Strafaussetzung muß danach neu entschieden
werden.
Meyer-Goßner Steindorf Nehm Tolksdorf Tepperwien