Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Urteil vom 02.11.1993 – 1 StR 590/93

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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LS

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Mäueler L-

vom

2. November 1993 in der Strafsache

gegen

aus ME, geboren am EEE

Herbert o EEE 1941 in wi,

wegen Untreue

LI

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. November 1993, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohnm,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr, Ulsamer,

Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Wahl

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Bundesanwalt WEB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin ED aus VB

als Verteidigerin,

Justizassistent z.A. Es

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 17. Mai 1993 wird verworfen,

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte wurde wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision bleibt im Ergebnis erfolglos:

1. Soweit sich die Revision gegen die tatsächlichen Feststellungen wendet, handelt es sich um unbeachtliche Angriffe gegen eine mögliche, widerspruchsfreie und daher das Revisionsgericht bindende tatrichterliche Beweiswürdigung.

2. Der Schuldspruch ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Revision und Generalbundesanwalt weisen allerdings zutreffend darauf hin, daß im Einzelfall gegen die Annahme einer fortgesetzten Tat Bedenken bestehen können, wenn sich eine in zahlreichen Einzelakten begangene Untreuehandlung über eine längere Zeit hinzieht (vgl. hierzu BGH wistra 1993, 262 m.w.Nachw.). Die Strafkammer hat hier jedoch ohne

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durchgreifenden Rechtsfehler dargelegt, daß bei der gemeinsam von dem Angeklagten und SB pesangenen Tat die Voraussetzungen einer fortgesetzten Tat vorliegen.

3. Auch der Strafausspruch ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Die Strafkammer hat zwar erkannt, daß der Angeklägte "sämtliche Manipulationen mitzuverantworten hat", aber gleichwohl umfangreiche Erwägungen zur "Frage der Berechnung des letztlich dem Angeklagten anzulastenden Schadensbetrages" angestellt und ihm nur einen Schaden von ı Million DM "zugerechnet". Dies beruht auf der Annahme, daß von den 3,1 Millionen DM 1,4 Millionen DM wieder zurückgeführt wurden und von der Restsumme von 1,7 Millionen DM Schöps 700.000,- DM für sich verbrauchte. Damit hat die Strafkammer verkannt, daß der Schaden i.S.d. S 266 StGB 3,1 Millionen DM beträgt, da es aufgrund der von der Strafkammer festgestellten "chaotischen Geldverschiebungen" in der Firma ersichtlich dem Zufall überlassen blieb, ob, wann, wieviel und an welchen Geschädigten Teile der zweckentfremdeten Gelder wieder zurückgeführt wurden.

Die Strafkammer hat darüber hinaus verkannt, daß Untreue kein Bereicherungsdelikt, sondern ein Vermögensschädigungsdelikt ist (Hübner in LK 10. Aufl. § 266 Rdn. 102 m.w.Nachw.). Damit kommt es nicht darauf an, welcher Anteil der 1,7 Millionen DM von si persönlich verbraucht wurde und welcher in die Firma floß, so daß (auch) der Angeklagte

AB

hiervon Vorteile hatte. Der bei den Geschädigten verbliebene, dem Angeklagten zuzurechnende Schaden beläuft sich daher auf 1,7 Millionen DM.

Unter diesen Umständen können die Erwägungen der Strafkammer zu dem dem Angeklagten zuzurechnenden Teilschaden und die hiergegen vorgebrachten Bedenken der Revision auf sich beruhen. Durch etwaige Fehler bei der Bestimmung des ihm anzulastenden Teilschadens kann der Angeklagte nicht beschwert sein.

Die von der Schadenshöhe unabhängigen sonstigen Strafzumessungserwägungen sind rechtsfehlerfrei. Im Verhältnis der Höhe einer Strafe zu der Höhe der gegen einen Mittäter verhängten Strafe kann ohnehin nur in seltenen Ausnahmefällen ein Rechtsfehler liegen; soweit der Mittäter, wie hier Schöps, in einem getrennten Verfahren abgeurteilt worden ist, kommt dies schon deshalb nicht in Betracht, weil die für jenes Urteil maßgebenden Strafzumessungserwägungen dem

Senat nicht bekannt sind und sie auch nicht seiner Überprüfung unterliegen (vgl. BCHSt 28, 318, 323 £.; BGHR StGB § 46

Abs. 2 Wertungsfehler 23).

Gribbohm Ulsamer Maul

Granderath Wahl