Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 27.10.1993 – 3 StR 449/93

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

DZ wu

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 _StR 449/93

vom

27. Oktober 1993

in der Strafsache gegen

1. Ral£c. MW aus LEW. seboren am @. § 1357 in 3

2. Bel£E WEB aus LEER: Sort geboren nm @. ii @ 1950,

wegen versuchter Strafvereitelung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des GCeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. Oktober 1993 einstimmig beschlossen:

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 26. April 1993 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); des vom Generalbundesanwalt lediglich aus Gründen der Klarstellung beantragten Teilfreispruchs bedarf es nicht (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. S 260 Ran. 13: Hürxthal in KK-StPO, 3. Aufl. § 260 Rdn, 21).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2. Die Beschwerde des Angeklagten Weber gegen den Strafaussetzungsbeschluß wird auf seine Kosten verworfen, weil die angeordnete Geldauflage nicht gesetzwidrig ist (S 305 a Abs. 1 Satz 2 StPO).

Ruß zschockelt Kutzer Miebach winkler