Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 27.10.1993 – 2 StR 510/93
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ArS
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 2 StR 510/93
-_— rer vom 27. Oktober 1993 in der Strafsache
gegen
Ewald A WB aus Drei HER, geboren am m. EEE 1945 in HB. zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a. hier: Antrag der. Nebenklägerin auf Gewährung
von Prozeßkostenhil fe
AFS
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 1993 beschlossen:
Der Antrag der Nebenklägerin ihr Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe§
Der Senat hat am 1. Oktober 1993 über die Revision des Angeklagten befunden. Damit war das Verfahren im Revisionsrechtzug beendet. Der Antrag der Nebenklägerin auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe trägt das Datum vom 7. Oktober 1993 und ist am 11. Oktober 1993, also nach Beendigung der Instanz, beim Bundesgerichtshof eingegangen. Das nach Beendigung des Revisionsrechtszuges eingereichte Gesuch um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe kann der Senat nicht sachlich bescheiden, weil er mit dem Verfahren im Zeitpunkt der
Antragstellung nicht mehr, wie dies § 397 a Abs. 2 Satz 1 StPO voraussetzt, befaßt ist (vgl. BGH VRS 71, 449; Kleinknecht/Meyer 41. Aufl. Rdn. 6 zu S 397 a StPO).
Jähnke Theune Niemöller Detter Streck