Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993

BGH Urteil vom 26.10.1993 – 4 StR 590/93

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In, 4? 7

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

vom

26. Oktober 1993 in der Strafsache

gegen

Arno DEE aus rem / SEE, geboren am EEE 1956 in CHE.

wegen schweren Raubes u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Oktober 1993, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Steindorf Maatz Dr. Tolksdorf, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien als beisitzende Richter,

Bundesanwalt (EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte EB als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

IF

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 10. Mai 1993, soweit es den Angeklagten DEE pe - trifft, im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu "neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (Einzelfreiheitsstrafe sechs Monate), wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raub (zwei Jahre Freiheitsstrafe) und wegen schweren Raubes (zwei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe) unter Einbeziehung von Strafen aus Verurteilungen vom 9, März 1992, 23. März 1992 und 11. Mai 1992 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt sowie eine Sperrfrist zur Erteilung einer Fahrerlaubnis von fünf Jahren festgesetzt.

Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist wirksam auf den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe beschränkt und mit der Sachrüge begründet wor-

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Wie die Strafkammer in ihrem Urteil (UA 47) zu Recht ausführt, ist ihr bei der Gesamtstrafenbildung ein Fehler unterlaufen. Sie hat nämlich nicht beachtet, daß für die Einbeziehung der früher durch andere Gerichte verhängten Strafen die Voraussetzungen des § 55 StGB für die Bildung einer Gesamtstrafe nicht vorliegen. Die den Gegenstand der jetzigen Verurteilung bildenden Straftaten hat der Angeklagte am 29. August, 17. Oktober und 23. Oktober 1992 begangen. Diese Tatzeiten liegen sämtlich nach dem Zeitpunkt des Erlasses der drei früheren Urteile, so daß sie bei der damaligen Urteilsfassung nicht hätten mit abgeurteilt werden können. Das wäre jedoch nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB Voraussetzung für die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe gewesen.

Das Landgericht wird aus den Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren und neun Monaten, zwei Jahren sowie sechs Monaten eine neue Gesamtstrafe zu bilden haben, während bezüg-

lich der irrtümlich einbezogenen Strafen der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt ist.

Salger " Steindorf Maatz Tolksdorf Tepperwien