Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 25.10.1993 – 5 StR 601/93

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 25. Oktober 1993 in der Strafsache gegen

1. Nassser El - N > aus DEM, geboren am. EEE 1961 in Wadi El Km (Li) ,

2. Ahmad A m „aus Dam, geboren 1963 in Se (LiiEER) ,

wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u. a.

PAAR,

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 1993 beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten E1-Nei> gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. März 1993 wird nach S 349 Abs. 2 StPO als

unbegründet verworfen.

2. Der Angeklagte El-NEMB hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

3. Der Antrag des Angeklagten AWP auf Entschei-

dung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO wird als unbegründet verworfen.

Gründe (zu_ 3.)

Zu Recht hat das Landgericht durch Beschluß vom 18. August 1993 die Revision des Angeklagten A nach S 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil die Revi-

sionsamträge und ihre Begründung nicht angebracht wor-

den sind.

Darüber hinaus hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Eine Revisionsbegründung liegt auch jetzt noch nicht vor, eine Verlängerung der Begründungsfrist sieht das

Gesetz nicht vor.

Als Wiedereinsetzungsgesuch kann der Antrag nicht behandelt werden, weil er schon unzulässig wäre; die versäumte Handlung, nämlich die Revisionsbegründung hätte zugleich nachgeholt werden müssen (5 45 Abs. 2 Satz 2 StPO), und das ist nicht geschehen. Darauf, ob der Vortrag des Angeklagten mit Rücksicht auf sein vorangegangenes Schreiben vom 5. August 1993 (Bd. II Bl. 96

d. A.), wonach er die Revision zurückgenommen habe, überhaupt glaubhaft ist, kommt es mithin nicht an."

Dem stimmt der Senat zu.

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